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KCI등재 학술저널

민사소송에 있어서의 비밀보호

Die rechtsvergleichende Forschungen uber den Geheimnisschutz im Zivilprozeß

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Geheimnisse sind Informationen, die bloß einem begrenzten Personenkreis zu-gänglich sind in die Außenstehende keinen Einblick haben. Im Zivilprozess steht die Geheimhaltung von Tatsachen von vornherein in einem Spannungsverhältnis zum Prinzip der Wahrheitserforschung. Diese verpflichtet nicht bloß den Richter, dle relevanten Tatsachen wahrheitsgemäß festzustellen. Die Parteien unterliegen in ihrem Tatsachen vorbringen und ihrer Parteiaussage einer Wahrheits-und Vollständigkeitspflicht. Trotz Einzelfallabwägung und gewissen Schwankungen folgt die Rechtsprechung des BGH tendenziell dem Grundsatz, jedenfalls der nicht beweisbelasteten Partei die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht zumuten. Deutlich wird zu zeigen sein, dass solcher absoluter Schutz verfehlt und jedenfalls im Rahmen der Umsetzung von EU-Richtlinien nicht mehr haltbar ist. Vor den Patentgericht hat sich in den Jahre 2009 eine Vorgehensweise in Patntrechtsstreitigkeiten eingespielt, die in einem mehrstufigen Verfahren versucht, Informationsinterssen des Beklakten in Einklang zu bringen. Zuletzt ist in die Frage des prozessualen Geheimnisschutzes in den Jahre 2009 wenigs-tens im Verwaltungsprozess auch in Deutschland bereits Bewegung gekommen. Das Bundesverfasuungsgericht sah es 1996 als verfassungswidrig an, wenn im Rahmen einer Anfechtungsklage die effektive Überprüfung eines Verwaltungsaktes daran scheiterte, dass Behördenakten bei bloßer Glaubhaftmachung ihrer Geheimhaltungswürdigkeit im Verfahren nicht zur Einsicht freigegeben wurden. Im Telekom-Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Aktenvorlage erst dann ausscheide, wenn die Offenlegung der Geschäftsgeheimnisse für das betroffene Unternehmen existenzbedrohen sei. So ging der Fall denn auch zu Ende:Das BVerwG blieb bei der Offenlegungspflicht der Telekom und legte den inzwischen geltenden 138 TKG gemeinschaftsrechtskonform dahin aus, dass Abs. 4S. 2 auch ohne Zustimmung der Beteiligten ein in camera-Verfahren in der Hauptsache ermölicht. Die Augentation und die Forderung nach einem in camera-Verfahren im Hauptsacheprozess lassen sich auf den Zivilprozess übertragen. Die Situation im Verwaltungsprozess ist nicht grundlegend verschieden. Der Gesetzgeber der österreichischen ZPO 1895 war sich den Geheimnisschutz durchaus bewusst. Er hat freilich von allem Anfang an bestimmte Tatsachenbereiche als schützenswerte Geheimnisse anerkannt und im Zivilprozess damit korrespondierend einen prozessualen Geheimnisschutz verankert. Diese Geheimnisschutzbestimmungen sind bis heute weitgehend unverändert Gesetz geblieben. Bei Zeugenaussagen muss im österreichischen Prozessrecht zwischen abso-lut und nur relativ geschützten Geheimnisbereichen unterschieden werden. Dem Geschäftsgeheimnis kommt im Wirtschaftsleben erhebliche Bedeutung zu. Daher wollte die österreichische ZPO 1895 einem wiederholt aus in-dustriellen Kreisen geäußten Wunsch Rechnung tragen und ergänzte die Aussageverweigerungsgründe des Zeugen um das sogenannte Gewerbegeheimnis. Aus den von der ZPO bei allen Beweismitteln anerkannten Geheimhaltungsbereichen sollen zwei in der Praxis sehr bedeutsame Geheimnisse hervorgehoben werden: Das schweizerische Zivilprozessrecht wurde sich mit dem Geheimnisschutz befasst,

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 독일 민사소송법에 있어서의 비밀보호

Ⅲ. 오스트리아 민사소송에 있어서의 비밀보호

Ⅳ. 스위스 신민사소송법에서의 비밀보호

Ⅴ. 결론

참고문헌

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