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KCI등재 학술저널

독일민사소송법에 있어서의 직접주의

Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit im Zivilprozess

Nach der ZPO sollen die Verhandlung der Parteien und die Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erfolgen, also ohne das Dazwischentreten richterlicher Mittelpersonen. Nur wer das gesamte Verfahren miterlebt, selbst die Vorträge der Parteien gehört und der Beweisaufnahme beigewohnt hat, ist am besten in der Lage, den Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden. Warum aber haben Praxis und Wissenschaft trotz dieser Vorteile in mancherlei Hinsicht ihre liebe Not mt der Unmittelbarkeit, warum deutet sich ein Wandel in der früher trotz aller Schwierigkeiten einhelligen Wertschätzung der Unmittelbarkeit an? Als erster Anknüpfungspunkt von Unmittelbarkeit kommt das Verhältnis von mündlicher Verhandlung und Urteil in Betracht. Anknüpfungspunkt von Unmittelbarkeit kann des Weitern die Beweisaufnahme sein. Unter materieller Beweisunmittelbarkeit versteht mann die Verpflichtung des Tatrichters, das bestmögliche um sich so einen unvermittelten Eindruck zu verschaffen. Im Zivilprozess gilt allerdings, anders als im Strafprozess, der Grundsatz materieller Unmittelbarkeit nach nahezu einhelliger Auffassung nicht. Die ZPO kennt den Grundsatz der Unmittelbarkeit nur im Sinne einer formellen Unmittelbarkeit. Fragen kann man schließlich noch nach der Unmittelbarkeit von Güterverhandlung und mündlicher Verhandlung. Beim Blick auf den Umgang der Gerichte mit dem Unmittelbarkeitsgrundsatz fällt ins Auge, dass vor allem seine personellen Aspekte immer wieder Schwierigkeiten bereiten. Insbesondere anhaltendes Problem stellt die Verwertung früher Aussagen nach einem Richterwechsel und Verwertung von in anderen Verfahren gemachten Aussagen im Wege des Urkundenbeweises dar. Auffallend ist des Weiteren, dass in der Wissenschaft über zentrale Aspekte der Unmittelbarkeit-nämlich die Behandlug des Richterwechsels nach Beweisaufnahme und die materielle Beweisunmittelbarkeit-deutliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Schließlch in der Diskussion um den Einsatz moderner Telekommunikationsmittel bei Beweisaufnahme und mündlcher Verhandlung wurde nun aber wieder grundlegende Kritik an der Unmittelbarkeit laut. Ich denke, dass es dabei indes außer Blick gerät, dass formale Vorgaben keineswegs stets überflüssige Schikahne sind. Ganz im Gegenteil dienen formale Vorgaben zumeist der Wahrung wichtiger individueller und allgemeiner Belange. Diese gemeinsamen Grundgedanken sind es wert, die Unmittelbarkeit zu einem Verfahrensgrundsatz zu erheben, dessen normativer Gehalt sich etwa auf die richterliche Prozessleitung oder die Beweiswürdigung auswirken kann.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 직접주의의 원칙

Ⅲ. 독일 현행법상 직접주의 의미

Ⅳ. 재판 실무에서의 직접주의

Ⅴ. 학계의 견해

Ⅵ. 결론

참고문헌

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