In einem Beschluss spruch das OLG Seoul aus, dass die Derogation aller Gerichte bis auf eins durch die Parteivereinbarung doch ‘nichtausschließlich’sei, daher finde die Vorschrift des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs Anwendung. Aber dem ist nicht beizustimmen. Die Parteien dürfen insoweit prorogieren bzw. derogieren, als keine ausschließliche Zuständigkeit besteht. Angesichts der ausschließlichen Gerichtsstände kann weder die parteiliche Vereinbarung, noch der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für sich Geltung beanspruchen. Daran ist klar anzusehen, die Lösung des Zusammenstosses der Derogation und dem Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ist nicht im Verhältnis dieser Institute zur ausschließlichen Zuständigkeit zu finden. Die gesetzlichen Gerichtsstände werden durch Werte wie Prozessführungserleichterung des Beklagten, Prozessökonomie, Fachkundigkeit des Spruchkörpers, usw. gerechtfertigt. Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ist ebenfalls ein gesetzlicher und stützt sich auf die Prozessökonomie und die Vorbeugung von widersprüchlichen Entscheidungen. Alle nichtausschließlichen gesetzlichen Gerichtsstände sind gleichwertig, und der Kläger hat unter mehreren gleichwertigen Gerichtsständen freie Wahl. Die Möglichkeit der Prorogation und vor allem der Derogation in der kZPO bezeugt schon die Ungleichheit der gesetzlichen Gerichtsstände und des Vereinbarten. Daher steht dem Kläger in solchem Fall kein Wahlrecht zu. Das Gericht am Gerichtsstand des Sachzusammenhangs ist durch die Parteivereinbarung derogiert, und die Klage ist dem zuständigen, vereinbarten Gericht zu verweisen.
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 대상결정의 판단의 문제점
Ⅲ. 관련재판적과 전속적 관할합의의 관계
Ⅳ. 맺음말
참고문헌