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KCI등재 학술저널

행위능력제도의 변화에 따른 소송능력의 재검토

Die Prozessfähigkeit nach der Änderung der Handlungsfähigkeit im bürgerlichen Recht

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Seit 1.7. 2013 gilt die neue Handlungsfähigkeit im Bürgerlichen Recht. Die wesenltichen Änderungen der Handlungsfähigkeit wirken sich auf die Prozessfähigkeit aus, weil nach § 51 der Zivilprozessordnung die Prozessfähigkeit mit der Handlungsfähigkeit korrespondiert. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit diesen Problemen. Es ist besonders erforderlich, die Prozessfähigkeit anlässlich der Änderungen der Handlungsfähigkeit neu zu betrachten. Als Ergebnis der Betrachtung ergibt sich zusammenfassend folgendes: Hinsichtlich der wesentlichen Unterschiede der Prozessfähigkeit von der Handlungsfähigkeit braucht sie als ein eigenes Rechtsinstitut im Bereich des Prozessrechts eine selbständige Regelung in der Zivilprozessordnung, auch wenn die beiden miteinander eng verbunden sind. Minderjährige und Vollbetreute sind weiterhin grundsätzlich nicht prozessfähig. Es spielt dabei keine Rolle, ob materiellrechtlich der Vollbetreute in den begrenzten Fällen ausnahmsweise als handlungsfähig gilt. Eine Prozessführung ist keine geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens. Ein beschränkter Betreuter soll m.E. auch nicht prozessfähig sein, obwohl er nach dem neuen Bürgerlichen Recht im Prinzip handlungsfähig ist. Im Interessen der Verfahrenssicherheit kennt die Zivilprozessordnung bis jetzt keine beschränkte Prozessfähigkeit. Es ist nun sehr fraglich, ob dieser Grundsatz nach den Änderungen der Handlungsfähigkeit aufzugeben ist. Ausserdem ist ein beschränkter Betreuter eine Person, die nicht körperlich, sondern geistig oder seelisch behindert ist. Soll ihm trotz seiner unvollkommenen Einsichtsfähigkeit eine Prozessfähigkeit verschafft werden, weil er materiellrechtlich in der Regel geschäftsfähig ist und nur im Fall eines Einwilligungsvorbehalts geschäftsunfähig ist? Es entspricht den Interessen des Betreuten überhaupt nicht und gefährdet ihn sogar, aufgrund der Handlungsfähigkeit einen Prozess allein durchführen zu lassen. Die Prozessfähigkeit ist nicht unbedingt mit der Handlungsfähigkeit in Einklang zu bringen.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 개정 논의

Ⅲ. 비교법적 검토

Ⅳ. 소송능력에 관한 민사소송법 규정의 개정 방향

Ⅴ. 소송능력제도에 관한 독자적인 규정

Ⅵ. 행위능력 제한자의 소송능력

Ⅶ. 후견인의 소송대리권

Ⅷ. 친족회와 후견감독인

Ⅸ. 마치며

참고문헌

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