상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
156499.jpg
KCI등재 학술저널

민사소송법에 있어서의 증명도

Beweismaß im Zivilprozeßrecht

  • 3

“Was ist Beweismaß?” Die Problematik des Beweismaßes handelt nach dem Maßstab richterlicher Überzeugung darüber, daß wann der Richter von einer Tatsachenbehauptung überzeugt sein darf. Früher wurde manchmal auch von Beweiskriterium, Beweisquantum oder Beweisstärke gesprochen. Ausgangspunkt der Beweismaßbestimmung ist die Feststellung, dass das Ziel des Beweises die Überzeugung des Richters ist. Ich denke, daß die richterliche Überzeugung auf einer Kombination subjektiver und objektiver Faktoren beruht. Bei der Suche nach dem richtigen Beweismaß sind zwei Grundfragen zu unterscheiden, Zum einen ist zu klären, ob der Maßstab der richterlichen Überzeugung die Wahrheit oder irgendeine Wahrscheinlichkeit ist. Mit dieser ersten Frage hängt die zweite Frage sehr eng zusammen, ob das Gesetz an das Beweismaß sehr hohe Anforderungen stellt. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit wird nicht etwa nur von Vertretern der objektiven Beweismaßtheorie, sondern überhaupt in der Rechtssprechung und im Schrifttum häfig verwendet. Jedoch vermißt man eine klarstellung, welcher Wahrscheinlichkeitsbegriff gemeint ist. Der objektive(relative, mathematische, statistische) Wahrscheinlichkeitsbegriff definiert mittels der Häufigkeitstheorie die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Ereignisses als das Verhältnis der darfür günstigen zu den überhaupt möglichen Fällen. In ihrer Reinform müßte die subjektive Theorie richterliche Überzeugung als einen höchstpersönlichen Erkenntnisprozeß verstehen, der den einzelnen Richter zur subjektiven Überzeugung führt, er habe die Wahrheit gefunden. Das reine subjektive Beweismaßtheorie schlechthin gibt es nicht. Sie tritt vielmehr in mehreren Varianten auf. Einheitliches Erkennungsmerkmal ist einerseits die Überzeugung(d.h. persönliche Gewißheit) des Richters von der Wahrheit und andererseits das freichlich unterschiedlich starke Bestreben, objektive Elemente in die freie Überzeugung miteinzubeziehen. Das Verhältnis dieser subjektiven und objektiven Elemente zueinander ist jedoch problematisch. Von hoher praktischer Bedeutung ist die Frage, ob der richterlichen Überzeugung die subjektive Erkenntnis vom Vorliegen einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit oder nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zugrunde liegen muß. Die von der hM vertretenen hohen Anforderungen an die richterliche Überzeugung finden ihrer Begründung bereits im Wortlaut von ZPO §286. Vom Regelbeweismaß des §286 gibt es im deutschen Recht(auch koreanischen) Recht eine nenenswerte Anzahl gesetzlicher Abweichungen. Hinzuweisen ist hier besondere auf die speziellen beweismaßabstufungen in ZPO §287 und §294. Zum Schluß Ich denke, daß Beweismaß damit auf einer Kombination subjektiver und objektiver Faktoren beruht.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 증명도의 본질

Ⅲ. 기본개념

Ⅳ. 증명도 이론과 그의 가치 평가

Ⅴ. 증명경감

Ⅵ. 결론

참고문헌

로딩중