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KCI등재 학술저널

제3자반소에 관한 연구

Die Drittwiderklage

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Die Drittwiderklage ist ein der kZPO unbekanntes Rechtsinstitut. Dem Gesetzgeber schwebt das Bild vor Augen, dass Widerkläger nur der Beklagte, Widerbeklagter nur der Kläger der Hauptklage sein kann. Die Zulässigkeit der Drittwiderklage war in Schrifttum umstritten. Nach neuester Rechtsprechung ist eine Widerklage des Beklagten grundsätzlich unzulässig, wenn sie gegen den Kläger und einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erhoben wird. Solche Widerklge des Beklagten sei aber ausnahmsweise zuzulassen, wenn sie notwendige Streitgenossenschaft begründet und Voraussetzungen im Sinne des §68 kZPO vorliegen. Von einer Drittwiderklage oder parteierweiternden Widerklage wird gesprochen, wenn die Widerklage gegen Dritte oder durch Dritte erhoben wird, die bislang am Rechtsstreit als Partei nicht beteiligt sind. In Deutschland sind in der Praxis drei Fallgruppen aufgetreten, nämlich ⅰ) streitgenössische Drittwiderklage(Widerklage gegen den Kläger der Hauptklage und gegen Dritte), ⅱ) isolierte Drittwiderklage(Widerklage ausschließlich gegen Dritte) und ⅲ) Widerklage durch Dritte. Die nachfolgende Darstellung legt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und herrschender Meinung zugrunde. Zweck der vorliegenden Arbeit ist Zulässigkeit der Drittwiderklage und deren Voraussetzungen kritisch zu überprüfen.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 대상판결의 개요

Ⅲ. 독일의 제3자반소제도

Ⅳ. 우리 민사소송법상 제3자반소의 허용여부

Ⅴ. 결론

참고문헌

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