Der Anwaltszwang ist ein unerschöpfliches Thema, das seit langen Zeiten diskutiert und vergeblich versucht worden ist, in Zivilprozess einzuführen. Die Vereitelung der Gesetzgebung war aber nicht wegen der Verneinung der Notwendigkeit oder Rechtfertigung des Anwaltszwangs, sondern darauf zuückzuführen, dass die Voraussetzungen für die Einführung des Anwaltszwangs noch nicht erfüllt sind. Es ist nun m.E. höchste Zeit, den Anwaltszwang in Wirklichkeit zu versetzen, weil sich die Umstände der Rechtspflege inzwischen vielseitig verändert sind, vor allem in bezug auf die Zahl des Rechtsanwalts und die Anrechnung der Anwaltsgebühren auf die Prozesskosten und die zunehmenden Interessen an der Rechtsschutzversichung usw. Allerdings sind alle Voraussetzungen für den Anwaltszwang noch nicht vollkommen verwirklicht. Besonders sind das Lokalsationsgebot, der Notanwalt und die gesetzliche Regulierung der Anwaltsgebühren nach dem Vorbild von Deutschland unter allen Umständen zu einem festen Bestandteil des Anwaltszwangs zu machen. Weil es aber unmöglich ist, alle Voraussetzungen in absehbarer Zeit zu erfüllen, ist eine schrittweise Einführung des Anwaltszwangs in Zivilprozess in Erwägung zu ziehen. Zunächst kann man den Anwaltszwang im Revisionsverfahren in die Praxis umsetzen und danach im Berufungsverfahren. Nach dem Streitwert ist er vor allem auf ein Kollegialgericht des Landgerichts anzuwenden. Was die Partei betrifft, ist es zu überlegen, zuerst nur einer aktiven Partei die Vertretung durch ein Rechtsanwalt aufzuerlegen. Nicht zuletzt kann man in einer Anfangsphase nur in den Bereich des Fachgerichts, das sich auf bestimmte Sachen z.B. Konkurs- oder Urhebersachen usw. spezialisiert ist, den Anwaltszwang gelten lassen.
Ⅰ. 들어가며
Ⅱ. 변호사 강제주의 도입의 필요성과 정당성
Ⅲ. 변호사 강제주의 도입의 전제
Ⅳ. 변호사 강제주의의 단계적 도입
Ⅴ. 변호사 강제주의의 적용범위
Ⅵ. 마치며
참고문헌