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KCI등재 학술저널

날인행위의 진정 추정과 입증책임

Die Echtheit der Urkunde im Sinne der ZPO bedeutet, dass sie dem Willen des Ausstellers entsprechend hergestellt ist. Dann sollte die Echtheit der Urkundenbesiegelung ebenfalls als die Besiegelung entsprechend dem Willen des Ausstellers verstanden werden. Daher wird die Echtheitsvermutung der Urkundenbesiegelung nicht durch die Feststellung widerlegt, dass ein anderer als Aussteller den Siegel auf der Urkunde aufgedrückt hat. In diesem Punkt ist der Rechtsprechung nicht zuzustimmen. Die Echtheitsvermutung der Urkundenbesiegelung ist eine tatsächliche Vermutung und hat keinen Einfluss auf die Beweislastverteilung. Aber die Rechtsprechung lässt den Gegner des Beweisführers beweisen, dass der Siegel gestohlen und auf der Urkunde aufgedrücket worden sei. Allerdings hat der Gegner nur Gegenbeweis zu führen, und genügt ihm schon, wenn er beim Gericht Zweifel gegen die vermutete Echtheit der Besiegelung erweckt. Dann muss der Beweisführer die Echtheit der Besiegelung beweisen. Dafür wird er die rechtmäßige Bevollmächtigung des anderen zu beweisen haben. Darin ist der Rechtsprechung beizustimmen. Die tatsächliche Vermutung sollte man sehr vorsichtig handhaben, vor allem muss man darauf achten, durch die Anerkennung der tatsächlichen Vermutung die Beweislastverteilung nicht beeinflusst wird.

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 사문서의 진정성립과 사문서의 인부 절차

Ⅲ. 민사소송법 제358조의 요건인 ‘날인’의 특징

Ⅳ. 날인행위의 진정 추정에 따른 입증책임

Ⅴ. 보론 : 인영의 진정함이 보조사실인가?

Ⅵ. 맺음말

참고문헌

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