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KCI등재 학술저널

비송사건절차에 있어서의 직권탐지주의

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Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass in Zivilprozess und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht von Amts wegen(aber nicht ohne mündliche Verhandlung) Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgebracht sind, berücksichtigen und Beweise aufnehmen darf und muss, und dass die Feststellungsbedürftigkeit und die Feststellung der Tatsachen von dem Parteiverhalten unabhängig sind. Das gilt aber erst überhaupt in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Verfahrensgrundsatz. Das deutche FamFG § 26 regelt den Amtsermittlungsgrundsatz. § 26 findet sind auf Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insoweit wird dem Gericht die Verpflichtung auferlegt, die für die entscheidungerheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen. Zudem legt § 27 den Beteiligten eine Mitwirkungspflicht auf und steht bei der persönlichen Anhörung nach § 34 die persönliche Anhörung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art 103 Abs 1 GG im Vordergrund. Natürlich regelt auch das Amtsermittlungsgrundsatz in unserem Gesetz über das Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Jetzt regelt aber keine entsprechende Rechtslage von § 27, § 33, § 34 FamFG. Deshalb hat es für unserem Gesetz die wichtige Bedeutung, das § 27, § 33, § 34 FamFG zu überlegen. § 27 FamFG ergänzt die Amtsermittlungspflicht (§ 26). Abs. 1 schreibt auch für das FamFG-Verfahren ausdrücklich eine Mitwirk ungspflicht der Beteiligten an der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vor. Zudem begründet Abs. 2 entsprechend der Regelung in § 138 Abs. 1 ZPO die Pflicht der Beteiligten zur wahrheitsgemä́ßen und vollständigen Erklärung über verfahrensrelevante Umstände. Die Einhaltung des rechtlichen Gehörs, dem die Anhörung dienen soll, wird durch Art 103 Abs 1 GG auch für den gesamten Bereich des FamFG verfassungsrechtlich gewährleistet und ist hier unmittelbar geltendes, anwendbares Recht. Durch den Anspruch auf rechtliches Gehör wird jedoch noch nicht die Form der Gehörgewährung zwingend vorgegeben. Zum Schluß ist es nötig, dass diese Inhalte in unserem Gesetzt über das in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu ergänzt wird, wodurch die Beteiligten auf dem verfahrensrechtliche Parteirecht besser als jetzt gewährleistet werden können.

Ⅰ. 서 론

Ⅱ. 독일가사 및 비송사건절차법에 있어서의 직권탐지주의

Ⅲ. 결 론

참고문헌

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