Die Behauptungslast oder Darlegungslast bzieht sich auf die Frage, welche Behauptungen jede Partei aufstellen muss, wobei sie prozessuale Nachteile, äusserstenfalls den Prozessverlust, vermeiden will. Die Behauptungslast gibt es nur im Bereich der Verhandlungsmaxime, weil lediglich da die erforderlichen Tatsachen von den Pareien beizubringen sind. Demzufolge ist es sehr wichtig welche Tatsachen erforderlich sind, d.h. hier: was von der einen oder anderen Partei zu behaupten ist, hängt mit aller Regel nach der Beweislast zusammen. Im Falle von BGH NJW 89, 162 erwähnt der o. g. Grundsatz, dass Behauptungs- und Beweislast also übereinstimmt. Ihr wesentlicher Begriff zeigt die Behauptungslast erst, wenn eine zur Begründung der Klage oder einer Einwendung notwendige Behauptung, welche die materiellrechtlichen Voraussetzungen in den gewissen Vorschriften entsprechenden Tatsachen betreffen, nicht aufgestellt wird. Das Fehlen oder der Mangel der Behauptung schlägt zum Nachteil derjenigen Parteien aus, deren Prozesshandlungen ohne diese Vertreten wirkungslos bleiben muss. Wie bei der Beweislast lassen die objektive und die subjektive Behuptungslast verteilen. Auch hier ist die objektive Behauptungslast sinvoller, da es nur davon abhängig ist, dass sie gerade von der behauptungslasteten Partei ausgeht. Aber zuweilen ist auch das nötig, nämlich dann, wenn ihr Gegner eine zu ihrer Behauptungslast stehenden Tatsache eingefüht hat, die sie selbst aus Rechtsirrtum bestreitet: dann muss ohne Beweisaufnahme erkannt werden, weil die ihr obligende Behauptung von ihr nicht nur aufgestellt, sondern sogar bestrittten ist. Die abstakte Behauptungslast folgt der Beweislast und legt fest, wer Behauptungen aufstellen muss. Wie konkret Behauptungen aufgestellt werden müssen, um wesentlich sachdienlich zu sein, bestimmen dagegen die Anforderungen an die Substantiierungslast und die Aufklärungspflicht der Parteien. Die Substantiierungspflicht entspricht der konkreten Beweisführungslast und lässt die objektive Beweislast unberührt. Neuerdings erweitert sich die Verwendungsmöglichkeit vom RFID Tag drastisch. Es besteht aus einem elektronischen Chip und einem RFID(oder einem angemessenen Empfänger). Sollte deise Geräte beschädigt werden, verbreitet sich die diesbezügliche gefahrbringende Situation in den weiteren Gebieten. Deswegen werden die Klagen auf Grund der Schadensersatzansprüche im Zivilprozess zunehmen. Also in diesem Absatz werden zuerst die Tauglichkeit vom RFID Tag, seine vielseitigen System- und Funktionsstörungen untersucht. Und dann im Vergleich zu der Beweislast wird der tatsächliche Inhalt an Hand der Behauptungslast der Parteien überprüft, welche die gerichtliche Verhandlung der Richter bindet.
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. RFID에 관한 기술적 개관
Ⅲ. RFID Tag의 구체적 활용사례
Ⅳ. RFID Tag와 민사소송법상의 주장책임
Ⅴ. 나가는 말
참고문헌