상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
156489.jpg
KCI등재 학술저널

가처분절차에서 소명

  • 32

Gegenstand der Untersuchung der vorligenden Arbeit ist die Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Verfügung. Nach §§ 279 Abs. 2 und 301 des koreanischen Zwangsvollstreckungsrechts muss der Antragsteller den Anspruch und den Verfügungsgrund glaubhaft machen. Anders als die Ansicht, die aus dem Wortlaut des § 279 Abs. 2 herleitet, auch die rechtlichen Voraussetzungen des materiellen Anspruchs seien glaubhaft zu machen, ist m.E. Gegenstand der Glaubhaftmachung nur Tatsachen, nicht Rechtsfragen. Die ausnahmslose Geltung der Glaubhaftmachung, besonders in bezug auf die Prozessvoraussetzung ergibt sich aus dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes. Jedes Beweismittel ist gestattet, aber die Beweisaufnahme muss sofort möglich sein, damit esmitdem verfahrensbeschleunigenden Zweck der Glaubhaftmachung und dem Eilcharakter des Verfahrens vereinbar ist. Aus der kritischen Würdigung über die Anforderung der sofortigen Beweisaufnahme kommt es zu dem Ergebnis, dass im Eilverfahren, anders als im Ablehnungsverfahren, die Einschränkungen des präsenten Beweismittels nicht nötig sind, weil die Beschleunigung des Eilverfahrens hauptsächlich dem Interesse des Antragstellers dient. Ohne solche Einschränkungen würde sich der Antragsteller jedenfalls durch das Vorlegen des präsenten Beweismittels um die sofortige Beweisaufnahme bemühen. Es gibt zwar keine einheitliche Beurteilung des Beweismasses bei der Glaubhaftmachung, vertrittaberdie h.M. die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Diese Herabsetzung des Beweismasses entspricht zwar dem Wesen der Glaubhaftmachung und damit des Eilverfahrens im allgemeinen, aber bei der Befriedigungsverfügung ist der Beweismass der Glaubhaftmachung anders zu regeln, nämlich eine Zwischenstufe, weniger als Vollbeweis und mehr als Glaubhaftmachung, aufzustellen( sog. Quasi-Vollbeweis). Die Befriedigungsverfügung ist eine besondere Form der vorläufigen Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses, die den Anspruch des Gläubigers ganz oder teilweise befriedigt, bis das Rechtsverhältnis der Parteien durch die Hauptsacheentscheidung endgültig geklärt ist. Die Verteilung der Glaubhaftmachungslast im einstweiligen Verfügungsverfahren entspricht grundsätzlich der Beweislast im Hauptsacheverfahren, wenn die Anhörung des Antragsgegners zu gewähren ist. Aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit braucht der Antragsteller aber das Nichtvorliegen der Einrede so lange glaubhaft zu machen, dass der Antragsgegner keine Gelegenheit habt, sich auf seine Einrede zu berufen.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 소명의 적용범위

Ⅲ. 소명의 방법

Ⅳ. 소명의 증명도

Ⅴ. 소명책임의 분배

Ⅵ. 석명처분과 소명

Ⅶ. 만족적 가처분과 소명

Ⅷ. 마치며

참고문헌

로딩중