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KCI등재 학술저널

민사소송에서 부지(不知) 진술의 제한과 평가

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Die Erklärung mit Nichtwissen ist eine besondere Form des Bestreitens und eine Reaktion der Partei, wenn sie nicht substantiiert bestreiten kann. Obwohl die koreanische Zivilprozessordnung, anders als §138 ZPO, keine Regelung über die Beschränkung der Erklärung mit Nichtwissen hat, darf die Partei in bezug auf die Tatsachen eigener Handlung oder Wahrnehmung nicht erklären, daß sie darüber nichts weiß. Das ergibt sich aus der Erklärungs- und Wahrheitspflicht, die allgemein im Zivilverfahren als gelten anerkannt sind. Eine Prozesspartei hat sich Informationen über Tatsachen, die in ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich liegen, zu beschaffen, bevor sie sich darüber mit Nichtwissen erklären darf. Diese prozessuale Verpflichtung zur Erklärung und Ermittlung steht der Partei im Rahmen des Zumutbaren. In der Regel steht die Erklärung mit Nichtwissen in der Wirkung dem Bestreiten gleich. Dagegen hat ein nicht zulässiges Bestreiten von Tatsachen aus dem eigenen Wahrnehmungsbereich mit Nichtwissen eine Geständnisfiktion zur Folge, nämlich die Tatsache gilt als zugestanden. Diese Folge gilt auch für die Privaturkunden. Eine Partei, deren Unterschrift sich unter einer Urkunde befindet, darf nicht mit Nichtwissen erklären. Im Fall einer unzulässigen Erklärung ist die Urkunde als anerkannt anzusehen. Insofern findet die Vermutungsregelung über die Echtheit der Privaturkunden kaum Platz anzuwenden.

Ⅰ. 문제의 제기

Ⅱ. 진술의무와 부지 진술

Ⅲ. 진실의무와 부지 진술의 제한

Ⅳ. 부지 진술이 제한되는 인적 범위

Ⅴ. 부지 진술에 대한 평가

Ⅵ. 서증과 부지 진술

Ⅶ. 마치며

참고문헌

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