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KCI등재 학술저널

증인신문 - 증인진술서 제도를 중심으로

Die Zeugenvernehmung - besonders mittels der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage

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Der Begrff des Zeugen betrifft jede Person, die über die Tatsachen oder Zustände kraft eigener Wahrnehmung aussagen soll. Eigentlich kann jedermann Zeuge sein, auch ein Kind, der Ehegatte, ein Angestellte der Partei. Alter, Geisteszustand, eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits sind insoweit sinnlos. Diese Umstände sind erst bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; sie mahnen zur Vorsicht bei Verwertung der Aussage. Die weitere Erstreckung der Zeugenfähigkeit beruht darauf, dass Zeugen unersetzlich sind, weil die von ihnen bekundeten Ereignisse in der Vergangenheit liegen. Daher ist der Kreis möglicher Zeugen objektiv beschränkt und nicht erweiterungsfähig. Das ist in zweierlei Hinsicht wichtig: für die Unterscheidung von Zeugen und Sachverständigen und von Zeuge und Partei. Die Vorschrift des § KZPR 310 Ⅰ leitete sich von dem § ZPO 377 Ⅲ her. Beides sind daher systematisch miteinander gleichartig. Die wichtigen Anhaltspunkte des o.g. Abs. 3 sind folgenderßen: Die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage vom Absatz Ⅲ ist nicht Urkunden-, sondern Zeugenbeweis. ⅰ) Voraussetzungen: Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die in Abs Ⅲ gennanten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Beweisfrage ist diese der Fall, wenn sie einfach ist, d.h. für den Zeugen ohne weiteres verständlich und leicht zu beantworten, weil es sich nicht um schwierige Lebensvorgänge handelt, über die er berichten soll; dann wird auch seine Antwort für die Prozessbeteiligten verständlich sein. Bei der Person des Zeugen spielen seine Bildung und Ausdrucksfähigkeit eine Rolle, außerdem das Fehlen eines Persönlichen Eindrucks. Geschäftslast des Gerichts hat außer Betracht zu bleiben. Das selbständige Zustandekommen der schriftlichen Erklärung muß gewährleistet sein. Erzwingbar ist sie nicht; bei Ausbleiben: Vorladung und Vernehmung des Zeugen. ) Die Anordung schriftlicher Beantwortung ⅱ durch den Einzelrichter beim Prozessgericht geschieht im Beweisbeschluß, zweckmäßigerweise mit Fristsetzung, wobei Zustimmung der Parteien nicht erforderlich ist. Zulässig auch iF des § 128 Ⅲ und des §495 a. ⅲ) Verstoß: Gegen Absatz Ⅱ, Ⅲ kann mit Rechtsmittel gegen das Urteil als Verfahrensverstoß gerückt werden, falls nicht Heilung gem § 295 eingetreten ist. Abs Ⅲ deckt nicht die Verwetung einer schriftlichen Beantwortung, die von der Partei ohne entsprechenden Beschluß des Gerichts besorgt wurde. In diesem Absatz werden, besonders im Vergleich des § ZPO 377 Ⅲ, die Fragen zu der Beseitigung des von Parteien auf Zeugen ausgeübten negativen Einflusses und den wünschenswerten Richtungen des schriftlichen Beantwortungssystems im Bereich des § 310 KZPR Abs Ⅰ untersucht.

Ⅰ. 들어가는 말

Ⅱ. 증인과 증인능력

Ⅲ. 재판권에 복종하는 증인의 의무

Ⅳ. 출석의무에 대한 특례로서의 증인진술서제도

Ⅴ. 독일법상의 증인진술서제도와 증언거부권

Ⅵ. 신문절차

Ⅶ. 나오는 말

참고문헌

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