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KCI등재 학술저널

강제집행절차의 비송성과 사법보좌관제도

Die wesentliche Eigenschaft der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Deutschland lässt sich folgendermaßen festlegen: Die Freiwillige Gerichtsbarkeit ist im Gegensatz zum Zivilprozess, der auf den Erlass feststellender Entscheidungen bei einem Streit der Parteien mit der Wirkung der Rechtskraft und der Möglichkeit der Wiederaufnahmeklage gerichtet ist, im wesentlichen eine verwaltende Tätigkeit für alle möglichen Angelegenheiten, bildet aber einen Bestandteil der Rechtspflege. Sie ist bald Rechtsprechung, bald Verwaltung, bald Zivil-, bald Verwaltungsgerichtsbarkeit. Auf dem Gebiet des Zivilrechts umfasst sie in der Hauptsache nach dem FGG die Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts und des Nachlassgerichts, die Beurkundung von Rechtsgeschäften und die Beglaubigung von Unterschriften, die Registersachen, ferner die Tätigkeit der Grundbuchämter, die Überwachung der Standesämter (§§ 45ff. PStG) und zahlreiche sonstige im FGG und anderen Gesetzen genannten Angelegenheiten. Diese umfangrieiche Tätigkeit der Behörden der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat imgrossen und ganzen folgendeAufgaben zumGegenstand: 1. dieRechtsgestaltung durch konstitutive Mitwirkung an Rechtsgeschäften (z. B. durch Beurkundung, Eintragung in das Grundbuch und die genannten Register, Mitwirkung des Standesbeamten bei der Eheschließung), durch Verleihung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit (Eintragung in Vereins-, Genossenschaftsregister usf., Entziehung der Rechtsfähigkeit, § 73 BGB, usf.) u. a. m.; 2. die Fürsorge für Personen und die Sicherung beste hender Rechte, insbesondere in der Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts für Mündel, Pflegebefoglene und deren Vermögen und in zahlreichen familien- und gü-terrechtlichen Angelegenheiten, in der Tätigkeit des Nachlassgerichts für Nachlass und Nachlassgläubiger, aber auch durch die deklaratorische Eintragung in Register usf.; 3. die Hilfe bei Abwicklung von Rechtsverhältnissen z. B. in der Auseinandersetzung hinsichtlich des Nachlasses (§§ 86-98 FGG) und des Gesamtguts (§ 99 FGG), bei der Dispache (§§ 149-158 FGG), durch die Aufnahme des Nachlassinventars usf. Aus diesen Überlegungen in diesem Absatz folgt: Die freiwillige Gerichtsbarkeit der Zwangsvollstreckung, das rechtliche Wesen der Zwangsvollstreckung und das sich darauf beziehende Sytem des Rechtspflegers untersucht werden.

Ⅰ. 강제집행절차의 비송성

Ⅱ. 비송의 작용에 의한 분류

Ⅲ. 사법권의 개념과 쟁송성의 문제

Ⅳ. 결어

참고문헌

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