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KCI등재 학술저널

仲裁當事者의 破産이 仲裁節次에 미치는 影響

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Die schiedsgerichtliche Streiterledigung stellt häufig schnellere, effizientere, billi-gere und fachkundigere Rechtsschutzmöglichkeit dar. Das Schiedsgericht ersetzt das staatliche Gericht vollständig. Die Insolvenz einer Partei kann verschiedene Auswirkungen für ein schiedsgerichtliches Verfahren haben. In diesem Aufsatz handelt es sich darum, welche Auswirkungen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf das schiedsgerichtliche Verfahren zu entfalten vermag. Nach kurzer Erklärung des Wesens der privaten Schiedsgerichtsbarkeit und der Auswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im ersten Abschnitt stellt sich im zweiten Abschnitt die Frage, ob eine von den Parteien vertraglich ge-regelte Schiedsvereinbarung für den Insolvenzverwalter bindend ist. Im Ergebnis ist der Insolvenzverwalter grundsätzlich an vorinsolvenzlich geschlossene Schiedsvereinbarung gebunden. Eine Ausnahme gilt aber für den Insolvenzanfechtungsrechtsstreit. Im dritten Abschnitt werden die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung wäh-rend des laufenden Schiedsverfahrens vorgestellt. In dieser Phase ergibt es sich dass die Insolvenzeröffnung bewirkt weder eine Beendigung noch eine Unterbrechung des Schiedsverfahrens nach § 239 Koreanische Zivilprozessordnung(nachfolgend zi-tiert: KZPO). Im vierten Abschnitt werden die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung zwischen Erlass des Schiedsspruchs und Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens behandelt. Hierbei muss der Gläubiger die Forderung nach §§ 447, 424 Koreanische Insolvenzordnung(nachfolgend zitiert: KInsO) zur Tabelle anmelden, auch wenn der Schuldner durch das Schiedsgericht zur Leistung an den Gläubiger verurteilt worden ist. Wenn der Insolvenzverwalter die Forderung dieses Gläubigers im Prüfungstermin bestreitet, muss der bestreitende Insolvenzverwalter nach § 466 Abs. 1 KInsO den Widerspruch gegen diese Forderung verfolgen, weil der Schiedsspruch ein Endurteil im Sinne von § 466 Abs. 1 KInsO ist. Im fünften Abschnitt werden die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung wäh-rend eines laufenden Vollstreckbarerklärungsverfahrens erörtert. Hierbei ist die Vorschrift des § 239 KZPO auf das Vollstreckbarerklärungsverfahren des Schiedsspruchs anzuwenden. Im sechsten Abschnitt werden die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung nach Vollstreckbarerklärung behandelt. In dieser Phase muss der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle anmenden. Wenn der Insolvenzverwalter die ange-meldete Forderung im Prüfungstermin bestreitet, obliegt es nach § 466 Abs. 1 KInsO dem bestreitenden Insolvenzverwalter, den Widerspruch gegen diese Forderung im Wege der Rechtsmittel zu betreiben, da der f́ür vollstreckbar er-klärte Schiedsspruch in vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne von § 466 Abs. 1 KInsO darstellt und nach § 466 Abs. 1 KInsO gegen diesen Schuldtitel für den Bestreitenden nur die Rechtsbehelfe verfügbar ist, die auch der Schuldner selbst gehabt hätte. Der siebte Abschnitt schließt diese Abhandlung mit einer zu-sammenfassende Stellungnahme ab.

Ⅰ. 들어가면서

Ⅱ. 仲裁合意 후의 破産節次의 開始

Ⅲ. 仲裁節次 계속 중의 破産節次의 開始

Ⅳ. 仲裁判定後 執行判決節次 開始前의 破産節次의 開始

Ⅴ. 執行判決節次(執行請求의 訴)의 계속 중 破産節次의 開始

Ⅵ. 執行判決後의 破産節次의 開始

Ⅶ. 結論

참고문헌

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