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KCI등재 학술저널

민법상 조합에 대한 권리주체성 및 당사자능력의 인정과 관련하여

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Eine Vielzahl von Personen in ihrer Vielheit kann als ein Rechtssubjekt betracht werden. Diese Vereinigung ist dann nicht als Person, sondern als Gesamthand verstanden worden. Die Frage, ob die Gesamthand ein Rechtssubjekt oder nur ein gebundenes Sondervermoegen der Gesamthaender ist, ist im Moment sehr praktisch. Es handelt sich um die Rechts- und Parteifaehigkeit der Gesellschaft buergerlichen Rechts(GbR) im Rechtsverkehr. Bezueglich der Rechts- und Parteifaehigkeit der Gesellschaft buergerlichen Rechts(GbR) ist ein Entscheidungswechsel durch den Urteil vom 29. 01. 2001 vom BGH in Deutschland geworden. BGH hat die Rechts- und Parteifaehigkeit der Gesellschaft buergerlichen Rechts(GbR) anerkannt und zugleich ein klaerendes Wort zur Haftung der Gesellschafter gesprochen. Nach dem Urteil haben ie Rechtsprechung und die Meinungen in Deutschland, dass die Gesamthandgesellschaft, soweit sie Aussgesellschaft ist und ein Gesamthandsvermoeen existiert, ein organisierter und verselbstaediger Personenverband ist, der als Rechtssubjekt am Rechts-verkehr teilnimmt. Vor allem hat die Entscheidung eine Vereinfachung im Aktivprozess der GbR gebracht. Im Passivprozess wird sich in der Regel nach wie vor die Erstreckung der Klage auch auf die Gesellschafter persoenlich empfolen. Sie haften akzessor-isch entsprechend der Haftungssituation in der offene Handelsgesellschaft(OHG). Im Moment gibt es in Korea verschiedene Diskussion ueber Rechtssubjekt und Parteifaehigkeit der GbR. GbR hat man als Rechtssubjekt anzu- nehmen. Im Aktiv-und Passivprozess wird folgendermassen GbR eine Partei sein.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 민법상 조합의 개념과 그의 구별

Ⅲ. 민법상 조합의 당사자능력과 관련한 그간의 논의 - 학설 및 판례의 입장

Ⅳ. 맺으며

참고문헌

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