In einem Urteil wies der koreanische Oberste Gerichtshof die Revision als unzulässig zurück, und zwar wegen des Verlusts der Prozessführungsbefugnis der ermächtigten Partei während des Prozesses. Aber die Prozessführungsbefugnis ist keine Prozesshandlungsvoraussetzung, anders als die Partei- und die Prozessfähigkeit, die zugleich Prozess-und Prozesshandlungsvoraussetzungen sind. Daher darf eine Prozesshandlung wie die Einlegung des Rechtsmittels nicht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis zurückgewiesen werden. Der OGH hätte nach der Regelung der koreniaschen ZPO über den Wegfall der Prozessführungsbefugnis während des Prozesses verfahren müssen. Die ermächtigte Partei legte die Berufung nur für einen Ermächtiger ein, nicht für sich selbst, so fiel das gemeinsame Interesse zwischen ihnen weg. Das Berufungsgericht übersah die Unterbrechung des Verfahrens und den Parteiwechsel ipso iure und urteilte zur Hauptsache, wobei die ermächtigte Partei noch als Partei belassen wurde. Das Berufungsurteil ist zwar wirksam, aber anfechtbar. Es ist doppelt ordnungswidrig hinsichtlich des Übersehens der Unterbrechung und der Weiterführung des Prozesses durch die Nichtpartei. Die Revisionseinlegung ist trotz und während der Unterbrechung zwar möglich, das Revisionsverfahren aber zum Zeitpunkt der Revisionseinlegung unterbrochen, und der OGH hätte die Nichtpartei von der Prozessführung ausschliessen müssen. Das Berufungsgericht legte die Kosten des Berufungsverfahrens dem Ermächtiger auf. Er wurde Partei auf Grund des Parteiwechsels ipso iure, die Kostenentscheidung demnach im Grunde richtig. Dennoch ist dem Berufungsurteil nicht beizustimmen, denn im Berufungsurteil stand der Prozessstandschafter noch als Partei, d.h. legte das Berufungsgericht die Verfahrenskosten einem anderen als der Partei auf.
[사건의 경과]
[대상판결의 연구]
I. 머리말
II. 당사자적격과 상고의 각하
III. 소송계속 중 선정당사자가 자격을 잃은 경우의 상소
IV. 소송비용의 부담
V. 맺음말
참고문헌