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학술저널

이행기 전의 이행거절 법리에 관한 재고

Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit

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Die Erfüllungsverweigerung betrifft diejenige Fälle, in denen sich abzeichnet, dass eine Partei des Vertrages (Schuldner) die Schuld nicht erfüllen will, und die Zivilrechtswissenschaft teilt die Fälle der Erfüllugsverweigerung nach der Zeitpunkt vor und nach Fälligkeit der Schuld ein. Das Zivilgesetzbuch in Korea regelt die Erfüllungsverweigerung in Art. 544 wie folgendes; § 544 (Schuldnerverzug und Rücktritt) Hat der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt, so kann der Gläubiger ihn mit der angemesswernen Frist zur nachträglichen Erüllung auffordern und dann vom Vertrag zurcütreten, wenn der Schuldner ungeachtet der Mahnung des Gläubigers die ihm auferlegten Schuld nicht innnerhalb der bestimmten Frist erfüllt. Die Mahnung ist nicht erforderlich, wenn der sich im Verzug befindene Schuldner ihm gegenüber bereits vor Mahnung erklrt, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllen will. § 544 S. 2 regelt nur den Fall der Erfüllungsverweigerung nach der Fälligkeit der Schuld. Es gibt dennoch verschiedene Meinungen über die Bedeutung § 544 S. 2, besonders ob § 544 S. 2 alle Fälle der Erfüllungsverweigerung erfassen kann und die Erfüllungsverweigerung als selbständige Art der Nichterfüllung neben des Verzges und der Unmäglichkeit des Schuldners anerkannt werden kann. Die vorliegende Arbeit sucht nach der Entwicklung der Lehre von der Erfüllungsverweigerung aus dogmengeschichtlicher Sicht und stellt die Frage, ob der Gläubiger den Erfüllungsanspruch vom Schuldner vor Fälligkeit sogleich ausüben darf, wenn der Schuldner nicht begehren will, die Schuld zu erfüllen. Denn die Mehrheitsmeinungen gehen davon aus, dass der Gläubiger auf die Fälligkeit Abzuwarten hat, um den Erfüllungsanspruch auszuüben, wenn der Schuldner die Schuld vor Fälligkeit nicht erfüllen will. Die Gründe für die Mehrheitsmeinungen bestehen in Artt. 154 Abs. 2 und 388; § 153 Abs. 2 (Vorteil der Zeitbestimmung und Verzicht auf den Vorteil der Zeitbestimmung zur Erfüllung) (2) Auf den Voirteil der Zeitbestimmung zur Erfüllung kann verzichtet werden. Das Interesse des anderen Teils kann jedoch dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 388 (Verlust des Vorteils der Zeitbestimmung zur Erfüllung) In folgenden Fällen kann sich der Schuldner dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berugen, dass die Schuld noch nicht fällig ist, entweder (1) wenn er die dem Gläubiger geleistete Sicherheit verschlechtert, vermindert oder zerstört hat, oder (2) wenn er seine Verpflichtung für einer Sicherheitslesitung nicht erfüllt hat. Der Urteile des Reichsgerichts in Deutschalnd (RGZ 51, 347 und RGZ 52, 150) geben Anlass, die Bedeutung der Nichtbegehren vom Schuldner zur Erfüllung zu überlegen. Besonders ist der RGZ 51, 352 fragewürdig, was die Erfüllungsverweigerung des Beklagten bedeutet, ob die Verweigerung nur auf die Frist zur nachträglichen Erfüllung verzichtet. Die vorliegende Arbeit geht davon aus, dass die Verweigerung des Schuldners stillschweigend den Verzicht auf den Vorteil der Zeitbestimmung zur Erfüllung im Sinne Art. 153 Abs. 2 enthält und die Verweigerung des Schuldners als einen Grund für den Verlust des Vorteils im Sinne Art. 388 anerkannt werden kann. Aus diesem Grund kann der Gläubiger die Erfüllung vom Schuldner vor Fälligkeit zur Erfüllung der Schuld außer des Schadensersatzes statt der Erfüllung und des Rücktrittsrechts verlangen kann.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 채무불이행의 유형으로서 「이행기 전의 이행거절」

Ⅲ. 일본과 스위스 및 독일에서의 이행기 전의 이행거절 법리의 형성 및 발전

Ⅳ. 채무불이행의 독자적인 유형으로서 「이행기 전의 이행거절」

Ⅴ. 결론 – 민법해석론 및 민법 개정작업에의 시사 -

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