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KCI등재 학술저널

사회적 친자관계와 자녀의 복리

Sozial-familiäre Beziehung und Kindeswohl im deutschen Familienrecht

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Sozial-familiäre Beziehung bedeutet, dass der Mann für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt, sich also tatsächlich um Pflege und Erziehung des Kindes kümmert. Die Sozial-familiäre Beziehung wird im deutschen Kindesrecht jeweils nach der Rechtslage im verschiedenen Umfang ausgelegt. Zum einen ist das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung aufgrund der gesetzlichen Definition der sozial-familiären Beziehung in § 1600 III 1 BGB unwiderleglich stets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat. Hat der biologische Vater keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Verantwortung sprechen, darf auch ohne weitere Amtsermittlung davon ausgegangen werden, dass der rechtliche Vater die von ihm übernommene Verantwortung trägt. Zum anderen haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Die Anwedung des Begriffs auf den anderen Umfang geht vor allem auf die Achtung des Kindeswohl zurück. Aus der Anaysierung der Sozial-familiäre Beziehung im deutschen Familienrecht sind einige Implikationen gezogen: Die Vermutung der Vaterschaft aufgrund der Ehe im koreanischen Familienrecht soll überprüft werden; über die Schutzbedürftigkeit des leiblichen Vaters soll diskutiert werden; der Kreis der Berechtigen zum Umfang mit dem Kind soll erweitert werden; über rechtliche Mehrvaterschaft kann auch untersucht werden.

Ⅰ. 서 설

Ⅱ. 독일 민법상 생부(生父)의 법적 지위

Ⅲ. 독일 친자법에서의 사회적 친자관계와 자녀의 복리

Ⅳ. 독일의 사회적 친자관계에 관한 논의로부터의 시사점

Ⅴ. 결 어

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