형법에서 사자의 점유
Gewahrsam beim Toten im Strafrecht
- 한국형사판례연구회
- 형사판례연구
- 형사판례연구 제21권
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2013.06201 - 224 (24 pages)
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Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung im Schrifttum sind sich darüber einig, daß der Gewahrsam, den der Dieb oder der Räuber(mit Todesfolge) durch die Wegnahme bricht, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis ist. Darüber hinaus, jedenfalls soviel steht fest, daß keine Herrschaft ausübt, wer keinen irgendwie gearteten natürlichen Willen fassen und keine irgendwie geartete Willensäußerung von sich geben kann, wie z. B. Tote. Dennoch die Rechtsprechung und die herrschende Meinung sind sich, mit Ausnahme von wenigen Gegenmeinung, darüber einig, daß der Gewahrsam, den der Verstorbene vor seinem Tod in sich hatte, nicht sofort nach seinem Tod verloren wird. Sie also erkennen, daß auch der Tote das Tatobjekt, die Sache vom Vermögenswert, gegebenenfalls in Gewahrsam haben kann. In dieser kritischen Untersuchung wird es versucht, die diesbezügliche Rechtsprecung und die Lehrmeiungen in Korea, Japan, Deutschland und USA zusammenfassend vorzustellen, und zu begründen, daß der Tote infolge seinem Tod seine Sache nicht mehr in Gewarhsam haben kann. Außerdem es is zuzustehen, daß Tatmehrheit zwischen dem Versuch des Totschlags, des Raubes und vollendetem Unterschlagung liegt vor, wenn ein Raubmörder nach dem Tod des Viktims die Sache weggenommen hat. Dies gilt ebenso, wenn ein Mord nach dem Tod des Tatobjekts mit Zueignunsabsicht die Sache des Opfers weggenommen hat. Es ist wegen des Totschlages und Unterschlagung zu bestrafen.
[대상판결] 대법원 2012. 4. 26. 선고 2010도6334 판결
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 사자의 점유를 둘러싼 국내․외 논의 현황
Ⅲ. 사견 및 검토
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