Zum Rücktritt des Tatbeteiligten ist sein ‘aufhören’ als Rücktrittshandlung nicht genug nach korenischem StGB, sondern muss er freiwillig die Vollendung der Tat verhindern. Diese Forderung ist nach Wortlaut des Gesetzes nicht ganz unbedenklich, aber berechtigt. Geht man als Grundgedanken vom Rücktritt von den Rechtsgüterschutzgedanken aus, muss der Täter aufgrund der Gefährlichkeit der Tat deren Vollendung verhindern. Im Gegensatz dazu hat der koreanische Oberste Gerichtshof unter dem Einfluss der japanischen Lehre und Praxis die Abstandnahme von der Tat unter relativ mildernden Bedingungen anerkannt. Die Voraussetzungen für die Annahme der Abstandnahme von der Tat, die in den jüngsten Rechtsprechungen gefordert wird, unterscheiden sich jedoch nicht wesentlich von denen für die Rücktrittshandlung der Tatbeteiligten. Ihre Gemeinsamkeit lässt sich als Kausalität zusammenfassen: entweder Verhindern des Erfolgseintritts beim Rücktritt oder die Beseitigung des eigenen Täterbeitrags beim Abstandnahme von der Tat.
Ⅰ. 판 결
Ⅱ. 들어가며
Ⅲ. 쟁점들
Ⅳ. 결론에 갈음하여: 대상판결에 대한 검토