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민사소송 제26권 제2호.jpg
KCI등재 학술저널

불상소합의와 판결선고 전 상소권포기의 합의

Der koreanischen höchsten Gericht hat es verkündet, dass der Urteil sofort nach der Verkündung rechtskräftig wird, wenn die Parteien vor dem Erlass des Urteils schrifltich vereinbaren haben, gegen das Urteil beiderseitig kein Rechtsmittel einzulegen. Die Vereinbarung ist in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen. Die Artikel 394, 395, 425 der Zivilprozessordnung sehen den Verzicht auf Rechtsmittel durch Einreichung einer Schrift (Rechtsmittelverzichtsschrift) bei dem Gericht vor. Nach der herrschenden Ansicht ist der Verzicht auf Rechtsmittel vor dem Erlass des Urteils unwirksam und die Parteien sich vor Erlass des Urteil durch eine vertragliche Vereinbarung wirksam verpflichten können, gegenüber dem Gericht auf Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten. Dieser Beitrag hat über die Gültigkeit or Gerechtigkeit der oben genannten Rechtssprechung geprüft und versuchte, die Rechtsprechung durch eine neue Auslegung über dem Rechtsmittelverzicht aufzugreifen. Die Artikel schränken den Rechtsmittelverzicht nur nach Urteilsverkündung nicht ein. Ein Verzicht ist deshalb vor oder nach dem Urteilserlass möglich. Nach der Dispositionsmaxime als tragendem Verfahrensgrundsatz des Zivilprozessrechts bestimmen die Parteien über Beginn, Umfang und Beendigung des Verfahrens, und zwar entsteht das Anfechtungsrecht erst mit dem Urteilerlass, doch ist die Zulässigkeit einer Verfügung über zukünfitige Rechte auch anerkannt. Die Bestimmungen regeln nur den Verzicht gegenüber dem Gericht und sie sind von einer Vereinbarung des Rechtsmittelverzichts nach seinen Voraussetzungen und Wirkungen zu unterscheiden. Ein allseitiger gerichtlicher Verzicht der Parteien vor dem Erlass des Urteils läßt das Urteil sofort rechtskräftig werden. Eine Vereinbarung über den künftigen beiderseitigen Rechtsmittelverzicht gegen ein Urteil begründet nur eine schuldrechtliche Verpflichtung der Parteien, demnächst den Rechtsmittelverzicht zu erklären bzw. die Einlegung eines Rechtsmittels zu unterlassen. Wird entgegen der Vereinbarung von einer Partei ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Rechtsmittel daher als unzulässig zu verwerfen. Damit die Vereinbarung der Rechtssprechung von dem koreanischen höchsten Gericht bewirkt, dass das Urteil zum Zeitpunkt der Verkündung rechtskräftig wird, muss nicht nur die Vereinbarung schriftlich niedergelegt werden, sondern auch die Schrift als eine Rechtsmittelverzichtsschrift beim Gericht vor dem Erlass des Urteils vorgelegt wird.

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