Die Grundrecht sind einerseits subjektive öffentliche Rechte des einzeln und andererseits Grundelemente objektive Wertordnung des staatlichen gemeinwesens. Die unterschiedlichen Funktionen der Grundrecht lassen sich systematisch am besten dadurch erfassen, daß man sie jeweils diesen beiden Seiten zuordnet. Die Garantie des Grundrechtschutzes des Freiheitssphäre des einzeln ist zugleich auch die Voraussetzung für seine freie Mitwirkung und Mitgestaltung im staatlichen Gemeinwesen. Insofern sind die Grundrecht Mitwirkungsrechte(status activus) und Gestaltfaktoren in einem demokratischen Staat, in dem die Herstellung politischer Einheit die praktische Aufgabe jedes Bürgers ist. Bei Begrenzung der Grudrechte sind zu unterscheiden: Grundrechtsimmanente Grenzen(Immanente Schranken der Grundrechte). Diese ergeben sich aus dem Geltungsumfang(Normbereich) der Bestimmung der Grundrechte, der durch Auslegung zu ermitteln ist, wobei in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkkraft der Norm der Grundrechte am stärksten entfaltet. Diese extensive Auslegung bedeutet aber keine Freiheitsvermutung. Hierher gehört auch die Umgrenzung des Gewährleistungsgegenstandes. Jedes Grundrecht findet zunächst seine Grenze dort, wo seine sachliche Reichweite endet. Diese Grenze ist einmal seines Normbereich. Die Frage nach der Reichweite eines Grundrechts macht daher eine sorfältige Annalyse des Normbereichs und die grundrechtsimmanenten Grenzen sind durch Interpretation(z.B: Die Versammlungsfreiheit auf die Veranstaltung friedlicher Versammlung begrenzen) zu bestimmen; sie sind oft Gegenstand der Ausgestaltung des Grundrechts durch den Gesetzgeber. Folgende Lehren(① Schrankentrias-Lehre ② Begriffsimmanente Schranken-Theorie ③ Gemeinschaftsvorbehalt ④ Schrankentheorie der Normenkonkordanz) kommen zur Diskussion.
I. 序論
II. 內容
III. 現行憲法과 基本權의 內在的限界
IV. 結論