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학술저널

憲法守護(Verfassungsschutz) II - 非常的憲法守護手段으로서의 抵抗權(Widerstandsrecht)理論을 中心으로

Die Theorie des Widerstandsrechts im mittelalter ist nur vor dem Hintergrund der Veranwortlichkeit jedermanns, so auch der Regierung, für den Schutz des objektiven Rechts und des Fehlens einen einigen Staatsrechts zu verstehen. Das Widerstandsrecht umfaßt sowohl passiven Widerstand durch Gehorsamsverweigerung als auch aktiven Widerstand durch Gewalt (vis absoluta), steht aber unter absoluter Subsidiarität durch die im gleichen Satz genannte Voraussetzung, daß andere Abhilfe nicht möglich ist(Subsidiarität, ultima ratio). Das Widerstandsrecht steht in einem bewußten Antagonismus zum Grundsatz des staatlichen Gewaltmonopols. Das Widerstandsrecht ist eine Positivierung (=Fassung in geschriebenes Recht) des ansonsten überpositiven (ungeschriebenen, über dem geschriebenen Recht stehenden) Rechtsgedankens, daß staatliche Organe durchaus rechtswidrig handeln können, selbst wenn sie durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes handeln: Auch geschriebenes Recht kann Unrecht sein; diese Erfahrung ist in Deutschland direkt aus der Zeit der Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten zwischen 1933 und 1945 erwachsen und steht am Ende einer langen historischen Entwicklung, die zunächst davon ausging, daß staatliches Handeln nie Unrecht sein könne: “The King can do no wrong”. Dieses Widerstandsrechts ist seit seiner Einfügung ins GG im Schriftum ausführlich, zumeist ablehnend, behandelt worden. Widerstand gegen Umsturz von unten bei schwacher Staatsgewalt bedeutet Bürgerkrieg. Und was Widerstand gegen die öffentliche Gewalt anbelangt, muß vor dem Hintergrund der Entwicklung des Widerstands in der Tat festgestellt werden, daß es, soweit die Möglichkeiten des positiven Rechts reichen, in den verfassungsstaatlichen Institutionen aufgegeangen ist.

I. 槪觀

II. 基本權保障및 憲法守護手段으로서의 抵抗權

III. 結論

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