Grundrechtliche Freiheiten sind rechtfreiheiten und als solche stets inhaltlich bestimmt, d.h. aber begrenzt. Grundrechtsbegrenzung ist Bestimmung dieser Grenzen; sie legt inhaltliche Tragweite des jeweiligen Freiheitsrechts fest. Wie die grundrechtlichen Freiheitsgewährleistungen durch die Verfassung begründet werden, so können auch die Grenzen dieser Gewährleistungen ihre Grundlage allein in der Verfassung finden. Die Grundrechtsbegrenzungen und -begrenzungsmöglichkeiten betreffen den allgemeinen verfassungsrechtlichen Status; sie sind für jedermann als Mensch oder als Bürger verbindlich; umgekehrt können hier die Grundrechte nicht weiter begrenzt werden als jene Begrenzungsmöglichkeiten reichen. Darüber hinaus gibt es Grundrechtsbegrenzungen, die nur für einen jeweils begrenzten Kreis von Personen gelten, und zwar solche, die sich in einem besonderen Gewaltverhältnis und in einem Staatsnotstand finden(Hesse, Grundzüge, Rn. 308, 309, 321). Ein echter Ausnahmezustand oder wie die heute vorwiegend verwendete Bezeichnung lautet, Staatsnotstand entsteht bei allen ernsthaften Gefahren für den bestand des Staates oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die nicht auf den normalen von der Verfassung vorgesehenen Wegen beseitigt werden können, sondern deren Abwehr oder Beseitigung nur mit exzeptionellen Mitteln möglich ist(Hesse, Grundzüge, Rn. 720).
I. 序論
II. ‘소위’ 特別權力關係에 의한 基本權의 制限
III. 國家緊急權에 의한 基本權의 制限
IV. 結論