Eine Verordnung benötigt immer eine Verordnungsermächtigung in einem parlamentarisch beschlossenen Gesetz. Urheber einer Verordnung ist nicht das Parlament, sondern die Exekutive; deswegen spricht man bei Verordnungen auch von exekutivem Recht. Das Parlament darf dabei der Exekutive die Freiheit einräumen, unwesentliche Entscheidungen selbst zu treffen. Eine Rechtsverordnung ist „Gesetz im materiellen Sinn“, da sie ebenso wie ein Gesetz Rechte und Pflichten gegenüber jedem begründet, also gleichsam für jeden „gilt“. Sie ist jedoch nicht „Gesetz im formellen Sinn“, da sie nicht in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren vom Parlament beraten und verabschiedet wurde. Ein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren dauert fast immer mehrere Monate − manchmal noch länger −, während Verordnungen in der Regel etwas schneller erlassen werden können. Deswegen ist es in vielen Bereichen gängige Praxis, dass der Gesetzgeber Details − vor allem technischer Art und solche des Verwaltungsvollzuges − nicht selbst regelt, sondern die Verwaltung ermächtigt, dies in einer Rechtsverordnung zu tun. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ermächtigungsnorm und an die Verordnungen ergeben sich aus Artikel 75 und Artikel 95 des koreanischen Verfassungsrechts. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot folgende Parlamentsvorbehalt gebietet es dem Gesetzgeber, in grundlegenden Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen.
I. 서론:문제의 제기
II. 행정국가와 위임입법의 필요성
III. 행정입법에 대한 통제
IV. 독일(의원내각제) 및 미국(대통령제)에서의 행정입법통제제도
V. 하자(瑕疵)있는 법규명령에 대한 사법적 권리구제
VI. 결론