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학술저널

추심명령의 법적 성격과 추심채권자의 소송상 지위

Die Rechtsnatur der Überweisung zur Einziehung und die die Prozessstellung des Vollstreckungsgläubigers

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민사소송 제29권 제3호.png

Um zu beurteilen, ob es bei einer Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers um die Prozessstandschaft geht, muss zunächst der Begriff der Prozessstandschaft genau definiert werden. Nach deutscher Rechtslehre erstreckt sich die Rechtskraft einer Entscheidung nur bei der gewillkürten und der ausschließlichen gesetzlichen Prozessstandschaft auf den Rechts- und Pflichtinhaber, nicht jedoch bei der parallelen gesetzlichen Prozessstandschaft. Um eine Rechtskraftserstreckung bei der Prozessstandschaft anzuerkennen, bedarf es einer zusätzlichen Rechtfertigung. Auch in der koreanischen Literatur und Rechtsprechung wird die Rechtskraftserstreckung nicht immer mit der Prozessstandschaft in Verbindung gebracht. Daher ist das wesentliche Merkmal der Prozessstandschaft, dass ein Prozess in Bezug auf die Rechtsbeziehungen eines anderen in eigenem Namen geführt wird, und nicht die Rechtskraftserstreckung auf die Rechts- und Pflichtinhaber. Der Wortlaut „für eine andere Person“ in § 218 Abs. 3 und § 237 Abs. 1 korZPO hat zwar keine besondere Bedeutung für die Definition der Prozessstandschaft, kann jedoch jeweils als Voraussetzung für die Rechtskraftserstreckung gemäß § 218 Abs. 3 korZPO oder als Voraussetzung für die Unterbrechung und Aufnahme des Verfahrens gemäß § 237 Abs. 1 verstanden werden. Nach dieser neuen Auslegung hat es den Vorteil, dass die unterschiedlichen rechtlichen Wirkungen der einzelnen Arten der Prozessstandschaft auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen erklärt werden können. Das Einziehungsrecht des Pfändungsgläubigers ist nicht als Übertragung der in der gepfändeten Forderung enthaltenen Einziehungsbefugnis, die auch nach der Überweisung zur Einziehung dem Schuldner fortbesteht, auf den Pfändungsgläubiger zu verstehen, sondern als ein durch die Überweisung zur Einziehung begründetes eigenständiges Recht. Denn dieses Einziehungsrecht wird dem Vollstreckungsgläubiger als Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung seiner Forderung gewährt, und seine unmittelbare Grundlage ist nicht die gepfändete Forderung, sondern die Vollstreckungsforderung und der Überweisungsbeschluss des Gerichts. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsgläubiger und dem Schuldner ist nicht als eine durch den Überweisungsbeschluss begründete Einziehungsermächtigung zu verstehen, sondern als eine besondere Art von Rechtsverhältnis des Bereiches, in dem materielles Recht und Verfahrensrecht miteinander vermischt sind. Die Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers ist die gerichtliche Ausübung seines eigenen materiell-rechtlichen Einziehungsrechts und kann daher nicht als Klage durch einen Prozessstandschafter angesehen werden. Natürlich kann zumindest ein Teil der Vollstreckungsklage so eingestuft werden, da sie sich teilweise auf die Rechte Dritter bezieht. Da jedoch das Zivilvollstreckungsgesetz im Falle von Einziehungsklagen die Wirkung der Teilnahme durch die Streitverkündung anerkennt, würde die zusätzliche Anerkennung einer Rechtskraftserstreckung wegen der Prozessstandschaft dem Zweck der Streitverkündungspflicht widersprechen.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 소송담당의 핵심적 개념요소

Ⅲ. 추심명령에 의한 추심권의 법적 성격

Ⅳ. 결론

참고문헌

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