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국가지식-학술정보

기능적 행위지배와 공모공동정범의 정범성

„Der funktionelle Tatherrschaft“ und „die täterschaftlichen Merkmale der Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“

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Die nach den Präzedenzfällen in Korea und in Japan anerkannte Theorie der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, wurde kritisiert, weil, nach der Theorie, die Mittätterschaft angesichts des „Tatbestandes der Mittätterschaft“ nur durch einen gemeinsamen Tatplan, die subjektive Voraussetzung, bestimmt wird, ohne die Tatausführung, die objektive Voraussetzung, zu berücksichtigen. Aber im Gegensatz zu der Vergangenheit sieht man heutezutage eine Bewegung, nach den Präzedenzfällen die Feststellungsumfang der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu begrenzen und die theoretische Begründung und Beurteilungskriterien vorzugeben. Dementsprechend möchte ich in dieser Studie feststellen, ob die Täterschaft der Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan nach der heute herrschenden „funktionellen Tatherrschaftslehre“ bestimmbar ist. Nach der „funktionellen Tatherrschaftslehre“ kann eine Mittäterschaft begründet werden, falls man tatsächlich zur Verwirklichung einer Straftat erheblich mitwirkt, auch wenn man an keine tatbestandliche Tatausführung teilgenimmt. Besonders nach der mehrheitlichen Theorie in Detschland und in Korea kann die Mittäterschaft auch durch einen Tatbeitrag in Vorbereitungsstadium vor dem Ansetzen zur Tatausführung begründet werden. D. h. kann die Mittäterschaft begründet werden, wenn ein wesentlicher Mitwirkung nach dieser funktionellen Tatherrschaftslehre durch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium für gemeinsamen Tatplan festgestellt werden kann. Und, wenn „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, begrenzt im Fall der Begründung einer funktionellen Tatherrschaft im gesamten Tatbestand, durch den gemeinsamen Tatplan festgestellt wird, kann es festgestellt werden, dass die Vielzahl von den „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ verneinenden Lehren in der Tat gleiche Position der begrentzt bejahenden Lehre vetritt. Andererseits gibt es eine Minderheitsmeinung, nach welcher zur Feststellung der Mittäterschaft eine Beteiligung an der Tatausführung in das Stadium der Tatbestandsverwirklichung erforderlich sei. Aber mit der Begriffserweiterung von Tatausführung ist es schwer vorstellbar, dass sie eine Funktion mehr zur Tatbestandsmäßigkeit der Mittäterschaft leisten kann. Und die Mittäterschaftskriterien muss nicht eine Beteiligung an der formalen Tatausführungshandlung, sondern eine für den Taterfolg tatsächliche und wesentliche Mitwirkung verlangen. Mit der Überlegung ist es möglich, nach der funktionellen Tatherrschaftslehre „die täterschaftlichen Merkmale“ der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu bestimmen. Aber, um die Mittäterschaft nicht nach übermäßig subjektiven Kriterien festzustellen, sind es erforderlich, die Anhäufung vieler Präzendezfällen und die Aufgliederung konkreterer Subkriterien für die Beurteilungskriterien zur wesentlichen Mitwirkung zur Feststellung funktioneller Tatherrschaft.

Die nach den Präzedenzfällen in Korea und in Japan anerkannte Theorie der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, wurde kritisiert, weil, nach der Theorie, die Mittätterschaft angesichts des „Tatbestandes der Mittätterschaft“ nur durch einen gemeinsamen Tatplan, die subjektive Voraussetzung, bestimmt wird, ohne die Tatausführung, die objektive Voraussetzung, zu berücksichtigen. Aber im Gegensatz zu der Vergangenheit sieht man heutezutage eine Bewegung, nach den Präzedenzfällen die Feststellungsumfang der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu begrenzen und die theoretische Begründung und Beurteilungskriterien vorzugeben. Dementsprechend möchte ich in dieser Studie feststellen, ob die Täterschaft der Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan nach der heute herrschenden „funktionellen Tatherrschaftslehre“ bestimmbar ist. Nach der „funktionellen Tatherrschaftslehre“ kann eine Mittäterschaft begründet werden, falls man tatsächlich zur Verwirklichung einer Straftat erheblich mitwirkt, auch wenn man an keine tatbestandliche Tatausführung teilgenimmt. Besonders nach der mehrheitlichen Theorie in Detschland und in Korea kann die Mittäterschaft auch durch einen Tatbeitrag in Vorbereitungsstadium vor dem Ansetzen zur Tatausführung begründet werden. D. h. kann die Mittäterschaft begründet werden, wenn ein wesentlicher Mitwirkung nach dieser funktionellen Tatherrschaftslehre durch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium für gemeinsamen Tatplan festgestellt werden kann. Und, wenn „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, begrenzt im Fall der Begründung einer funktionellen Tatherrschaft im gesamten Tatbestand, durch den gemeinsamen Tatplan festgestellt wird, kann es festgestellt werden, dass die Vielzahl von den „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ verneinenden Lehren in der Tat gleiche Position der begrentzt bejahenden Lehre vetritt. Andererseits gibt es eine Minderheitsmeinung, nach welcher zur Feststellung der Mittäterschaft eine Beteiligung an der Tatausführung in das Stadium der Tatbestandsverwirklichung erforderlich sei. Aber mit der Begriffserweiterung von Tatausführung ist es schwer vorstellbar, dass sie eine Funktion mehr zur Tatbestandsmäßigkeit der Mittäterschaft leisten kann. Und die Mittäterschaftskriterien muss nicht eine Beteiligung an der formalen Tatausführungshandlung, sondern eine für den Taterfolg tatsächliche und wesentliche Mitwirkung verlangen. Mit der Überlegung ist es möglich, nach der funktionellen Tatherrschaftslehre „die täterschaftlichen Merkmale“ der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu bestimmen. Aber, um die Mittäterschaft nicht nach übermäßig subjektiven Kriterien festzustellen, sind es erforderlich, die Anhäufung vieler Präzendezfällen und die Aufgliederung konkreterer Subkriterien für die Beurteilungskriterien zur wesentlichen Mitwirkung zur Feststellung funktioneller Tatherrschaft.

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