Die Eingriffsregelung ist Gerede gekommen. Die Einbeziehug der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung durch § 4 kor.Naturschutzgesetz hat die Probleme noch deutlicher werden lassen. Grundlagen für eine stärkere Standardisierung der Eingriffsregelung sind in verschiedenen Gutachten erarbeitet worden. Im Korea ist der Handlungsrahmen insoweit noch längst nicht ausgeschöpt. Im politischen Bereich besteht daher der Wunsch laut, die Eingriffsregelung durch standardisierte und mathematisierte Verfahren zu vereinfachen und handhabbarer zu machen. Es bleibt hier abzuwarten, inwieweit im Rahmen der Diskussion um die Novelle des koreanischen Naturschutzgesetzes hierfür neue Impulse gesetzt werden können. Eine Bewertung ist oftmals auch auf der Rechtsfolgenseite erforderlich. Dabei ist eine Vielzahl von Komponten des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes zu betrachten und in die Bewertung einzustellen; dies hat zu einer Methodenvielfalt geführt, die den Anwendern in Komunen, Verwaltungen und Planungsbüros erhebliche Schwierigkeiten macht. Daher sind die Bestrebungen zu begrüßen, zu einer Vereinheitlichung der Methodik zu gelangen. Es kann somit nicht abstrahierend gefragt werden welches Bewertungsverfahren braucht die Naturschutzbehörde: vielmehr ist von der konkreten Norm ausgehend festzustellen, was ein Bewertungsverfahren erfüllen muß, damit für dieses Normprogramm das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geklärt und die Abwägungsmaterialien erbracht werden. Mit Hilfe der Meß- und Bewertungsverfahren muß zunächst geklärt werden, ob überhaupt die Tatbestandvoraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage gegeben sind, ob z.B. eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erfolgen kann oder ob ein besonderer Schutz wegen der besonderen Eigenart erforderlich ist. In diesem Zusammenhang muß die Bewertung mithin auf die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ausgerichtet sein und die Grundlagen für die juristische Subsumtion liefern. Eine Bewertung naturschutzfachlicher Daten ist weiterhin erforderlich bei der Aufstellung und Erarbeitung von Landschaftsrahmenplanen und Landschaftsplänen. Beklagt werden die angeblich zu hohen Aufwendungen für die Feststellung der durch die Großprojekten zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie der als überzogen angesehene Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Methoden zur Festlegung der aufgrund der Beeinträchtigungen erforderlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahme müssen zudem valide, transparent, den rechtlichen Funktionen der Eingriffsregelung angemessen und reliabel sein. Hinzu kommt, dass standardisierte Verfahren die Auswahlmöglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen einschränken, weil sie definierte Zustände von Naturhaushalt und Landschaftsbild gleichsam zum Ziel von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erheben und das Ziel des Prozeßschutzes vernachlässigen. Die Optimierung von Lebensraumen einer durch den Eingriff beeinträchtigten Lebensgemeinschaft kann aber auch erfolgen, indem ein anderer als der beeinträchtigte Biotoptyp entwickelt wird. Diese Möglichkeiten, die durchaus auch die Akzeptanz der Eingriffsregelung erhöhen können, sollten nicht durch Standardisierungen abgeschnitten werden. Werden die Einzelschritte der Eingriffsregelung nicht qualitativ ausgefüllt, kann eine Verrechnung von Wert und Fläche auf der Basis einzelner Bioptoptypen oder einzelner Landschaftselemente nicht zu fachlich begründeten - und damit letztendlich auch zu gerichtsfesten - Ergebnissen führen. Im Korea ist der Handlungsrahmen insoweit noch längst nicht ausgeschöpft. Es bleibt abzuwerten, inwieweit im Rahmen der Diskussion um die Novelle des koreanischen Naturschutzgesetzes hierfür neue Impulse gesetzt werden können.
Die Eingriffsregelung ist Gerede gekommen. Die Einbeziehug der Eingriffsregelung in die Bauleitplanung durch § 4 kor.Naturschutzgesetz hat die Probleme noch deutlicher werden lassen. Grundlagen für eine stärkere Standardisierung der Eingriffsregelung sind in verschiedenen Gutachten erarbeitet worden. Im Korea ist der Handlungsrahmen insoweit noch längst nicht ausgeschöpt. Im politischen Bereich besteht daher der Wunsch laut, die Eingriffsregelung durch standardisierte und mathematisierte Verfahren zu vereinfachen und handhabbarer zu machen. Es bleibt hier abzuwarten, inwieweit im Rahmen der Diskussion um die Novelle des koreanischen Naturschutzgesetzes hierfür neue Impulse gesetzt werden können. Eine Bewertung ist oftmals auch auf der Rechtsfolgenseite erforderlich. Dabei ist eine Vielzahl von Komponten des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbildes zu betrachten und in die Bewertung einzustellen; dies hat zu einer Methodenvielfalt geführt, die den Anwendern in Komunen, Verwaltungen und Planungsbüros erhebliche Schwierigkeiten macht. Daher sind die Bestrebungen zu begrüßen, zu einer Vereinheitlichung der Methodik zu gelangen. Es kann somit nicht abstrahierend gefragt werden welches Bewertungsverfahren braucht die Naturschutzbehörde: vielmehr ist von der konkreten Norm ausgehend festzustellen, was ein Bewertungsverfahren erfüllen muß, damit für dieses Normprogramm das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen geklärt und die Abwägungsmaterialien erbracht werden. Mit Hilfe der Meß- und Bewertungsverfahren muß zunächst geklärt werden, ob überhaupt die Tatbestandvoraussetzungen der jeweiligen Ermächtigungsgrundlage gegeben sind, ob z.B. eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erfolgen kann oder ob ein besonderer Schutz wegen der besonderen Eigenart erforderlich ist. In diesem Zusammenhang muß die Bewertung mithin auf die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe ausgerichtet sein und die Grundlagen für die juristische Subsumtion liefern. Eine Bewertung naturschutzfachlicher Daten ist weiterhin erforderlich bei der Aufstellung und Erarbeitung von Landschaftsrahmenplanen und Landschaftsplänen. Beklagt werden die angeblich zu hohen Aufwendungen für die Feststellung der durch die Großprojekten zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sowie der als überzogen angesehene Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Methoden zur Festlegung der aufgrund der Beeinträchtigungen erforderlichen Ausgleich- und Ersatzmaßnahme müssen zudem valide, transparent, den rechtlichen Funktionen der Eingriffsregelung angemessen und reliabel sein. Hinzu kommt, dass standardisierte Verfahren die Auswahlmöglichkeiten für Kompensationsmaßnahmen einschränken, weil sie definierte Zustände von Naturhaushalt und Landschaftsbild gleichsam zum Ziel von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erheben und das Ziel des Prozeßschutzes vernachlässigen. Die Optimierung von Lebensraumen einer durch den Eingriff beeinträchtigten Lebensgemeinschaft kann aber auch erfolgen, indem ein anderer als der beeinträchtigte Biotoptyp entwickelt wird. Diese Möglichkeiten, die durchaus auch die Akzeptanz der Eingriffsregelung erhöhen können, sollten nicht durch Standardisierungen abgeschnitten werden. Werden die Einzelschritte der Eingriffsregelung nicht qualitativ ausgefüllt, kann eine Verrechnung von Wert und Fläche auf der Basis einzelner Bioptoptypen oder einzelner Landschaftselemente nicht zu fachlich begründeten - und damit letztendlich auch zu gerichtsfesten - Ergebnissen führen. Im Korea ist der Handlungsrahmen insoweit noch längst nicht ausgeschöpft. Es bleibt abzuwerten, inwieweit im Rahmen der Diskussion um die Novelle des koreanischen Naturschutzgesetzes hierfür neue Impulse gesetzt werden können.
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