상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
158026.jpg
KCI우수등재 학술저널

계약해제와 귀책사유

Rücktritt und Vertretenmüssen- Ein Vergleich zur historischen Entwicklung des gesetzlichen Rücktrittsrechts aufgrund Nicht-/Schlechterfüllung des Vertrags im deutschen Recht -

  • 12

Das koreanische Zivilgesetzbuch (KZGB) regelt das Rücktrittsrecht des Gläubigers wegen Verzugs der Leistung in § 544 KZGB („Leistet die eine Partei die ihr obliegende Verbindlichkeit nicht, mahnt die andere Partei diese und setzt eine angemessene Frist zur Leistung, so kann die andere Partei von dem Vertrag zurücktreten, wenn die eine Partei innerhalb dieser Frist nicht leistet. Der Mahnung bedarf es nicht, wenn der Schuldner seinen Willen bereits erklärt hat, nicht zu leisten.“), wegen Fixgeschäftes in § 545 KZGB („Erfolgt eine Leistung nicht zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Wesen des Vertrages oder den Willenserklärungen der Parteien und kann der Zweck des Vertrages dadurch nicht erreicht werden, so ist die andere Partei berechtigt, ohne Mahnung gemäß § 544 von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die eine Partei zu dieser Zeit oder innerhalb dieser Frist nicht leistet.“) und wegen der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung in § 546 KZGB („Wird eine Leistung infolge eines Umstandes, den der Schuldner zu vertreten hat, unmöglich, ist der Schuldner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.“). Die koreanische Rechtsprechung erwähnt das Vertretenmüssen des Schuldners nur im Fall der Unmöglichkeit und schweigt in allen übrigen Fällen. Dagegen geht die herrschende Lehre davon aus, dass das Vertretenmüssen des Schuldners nicht nur für den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch im Fall des Verzugs sowie des relativen Fixgeschäfts erforderlich sei. Um das Verhältnis zwischen dem Rücktrittsrecht in §§ 544-546 KZGB und dem Vertretenmüssen, das sich im koreanischen Recht auf das Verschulden bezieht, zutreffend zu erfassen, ist die Entstehungsgeschichte des deutschen Rücktrittsrechts, insbesondere vor der Modernisierung des Schuldrechts im Jahr 2002 zu untersuchen, da das KZGB unter starkem Einfluss des deutschen BGB kodifiziert wurde. Diese Untersuchung führt zu dem Ergebnis, dass die Väter des BGB lediglich für die Unterscheidung des Zufalls von dem der vom Schuldner zu vertretenden Unmöglichkeit den Begriff „zu vertreten“ in § 325 BGB a. F. aufgenommen haben. Die Grundlage des Rücktrittsrechts entnahmen sie der vom Vertretenmüssen des Schuldners unabhängigen „actio redhibitoria (Wandlungsklage)“, die im römischen Recht dem Gläubiger im Bereich der Gewährleistung beim Kaufvertrag eingeräumt wurde. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die §§ 544, 545 und 546 KZGB bezüglich des gesetzlichen Rücktrittsrechts mit den §§ 325, 361 und 326 BGB a. F. kaum Unterschiede aufweisen, sind die Ergebnisse der Untersuchung des deutschen Gesetzgebungsverfahrens auf die §§ 544-546 KZGB übertragbar. Dementsprechend ist festzustellen, dass die Wandlungsklage die Grundlage für das Rücktrittsrecht im KZGB bildet. Aus diesen Gründen bedarf es keiner Überarbeitung und Änderung der §§ 544-546 KZGB im Hinblick darauf, ein vom Vertretenmüssen des Schuldners unabhängiges Rücktrittsrecht zu schaffen. Ein solches Rücktrittsrecht besteht bereits nach geltender Rechtslage, was die herrschende Literatur verkennt.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 해제제도의 역사적 발전

Ⅲ. 한국민법상 계약해제와 귀책사유와의 관계

Ⅳ. 결론

<참고문헌>

로딩중