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KCI우수등재 학술저널

契約의 第 者保護效에 관한 法的 根據

Vertragliche Drittschutzwirkung

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Im Vertragsverhältniss erbringt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Leistung, dadurch wird der Dritte verletzt, wer in der Nähe von dem Gläubiger ist. In dem Fall der Wohnungsmiete vermietet der Vermieter dem Mieter die Wohnung in dem mangelhaften Zustand, so wird nicht der Mieter sondern die Familieangehörigen des Mieters verletzt. Aber weshalb weil die verletzten Angehörigen nicht der Vertragsparter gegen den Vermieter sondern die Dritte sind, können sie den Schaden gegen den Vermieter nicht aufgrund des Mietvertrags in Anspruch nehmen. Sie können den Schdensersatzanspruch aufgrund der unerlaubten Handlung geltend machen. Diese Rechtszustand ist dem Verletzten, der in der Nähe des Gläubers steht, sehr unrichtig schlecht, weil in der Deliktshaftung die Exkupation des Geschäftsherr möglich ist. Zur Lösung dieses Problem versuchen die Schriftum und Rechtsprechung in Deutschland den Vertrag zugunsten Drriter in Anwendung zu finden, aber diese Rechtskonsruktion ist als erfolglos erwiesen. Weil die Dritten nicht den Leistungsanspruch sondern den Anspruch auf die Erhaltung ihrer Rechtsgüter haben wollen. Wenn die Vertragsparetien sich über den Drittenschutz vereinbaren, dann kann der Dritte den Anspruch auf den Schadensersatz direkt gegen den Schuldner. Aber es gibt nicht den wirklichen Willen der Vertragsparteien über den Drittschutz. So sind die Wege der rechtsgeschäftlichen Konstruktion über den Drittschutz als ünmöglich erwiesen. So sind die stillschweigende Vereinbarung über den Drittschutz und die ergänzende Vertragsaudlegung im Bereich des Rechtsgeschäfts nicht erfolgreich. In der Tat gibt es gar keine Regelung des vertraglichen Drittschutzes. Die Regelungsmangel ist ergänzungbedürftig, so wird sie durch die Rechtsfortbildung. Der Versuch zur Ergänzung des Regelungsmangels muss zuerst die Nebenpflicht(Schutzpflicht) rechtserhalten. Die Nebenpflicht (Schutzpflicht) besteht zwischen die bestimmten Personen. Die Beiden stehen in der Sonderverbindung, so ergibt sich daraus das Schuldverhältnis zwischen beiden. Sie verpflichten sich gegen einander, die Rechtsgüter des Partners zu erhalten bzw schützen. Diese Pflicht unterstützt sich auf den Prinzip von Treu und Glauben. In diesem Sinne stehen der leistungsnahe Dritter und der Schuldner im Schuldverhältnis, daraus ergibt sich, dass der Schuldner sich den Schutzs des Dritters verpflichtet. Wenn der Schulner die Nebenpflicht(Schutzpflicht) gegenüber den Dritten verletzt, dann der Dritte den Anspruch auf den Schadensersatz nach dem Vertragsrecht. Das ist die vertragliche Drittschutzwirkung.

Ⅰ. 問題의 提起

Ⅱ. 變形된 不法行爲責任의 構成

Ⅲ. 契約上의 제 자보호에 관한 法律行爲的 構成

Ⅳ. 契約上 第 者保護를 위한 法律의 適用

Ⅴ. 條理에 의한 解法

Ⅵ. 결론

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