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KCI우수등재 학술저널

물상보증인과 제3 취득자 간의 변제자대위

대법원 2014. 12. 18. 선고 2011다50233 판결

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In der jüngsten Rechtsprechung hat der Koreanische Oberste Gerichtshof festgestellt: Anders als ein Realbürge nimmt der Dritterwerber neben einem Bürgen keine gleichberechtigte Stellung ein. Jeder Rückgriff des Dritterwerbers soll gegen den Realbürgen ausgeschlossen sein. Umgekehrt kann der Realbürge bei dem Dritterwerber in voller Höhe des an den Gläubiger geleisteten Betrags nehmen. Zur Begründung dieser unterschiedlichen Behandlung wird die Stellung des Dritterwerbers als dinglicher Rechtsnachfolger herangezogen. Denn der Dritterwerber müsse an die Stelle des Hauptschuldners treten und wie dieser haften, wenn er z.B. die Sache vom Hauptschuldner gekauft hat. Währenddessen könne der Realbürge davon ausgehen, dass er sich in voller Höhe bei dem Hauptschuldner schadlos halten kann. Durch die Veräußerung der belasteten Sache dürfe die Situation nicht zum Teil des Realbürgen verändert werden. Auf die fast gleiche Argumentation wird auch im französischen Recht verwiesen. Im französischen Recht kann jedoch der Dritterwerber durch das Verfahren der purge es vermeiden, vom Gläubiger in Anspruch genommen zu werden (Art. 2476 C.C.). Darüber hinaus: Wenn man sich die Fälle genauer anguckt, die im Urteil besprochen wurden, dann kann er finden, dass sich der Dritterwerber von einem Realbürgen durch seine Motivationslage nicht unterscheidet. Weder bei dem Realbürgen, noch bei dem Dritterwerber, geht es um den wirtschaftlichen Kalkül. Wegen der Belastung ist kein Kaufpreis für den Dritterwerber entsprechend reduziert. Dieser Aufsatz hält also an dem Standpunkt fest, dass diese Rechtsprechung insofern den Interessen der Parteien nicht entspricht, als der Realbürge und der Hauptschuldner in den oben geschilderten Fällen die Subrogation dazu ausnutzen würden, das Risiko nur auf den Dritterwerber abzuwälzen.

Ⅰ. 서론

Ⅱ. 대상판결의 분석

Ⅲ. 대상판결의 문제점과 비교법적 검토

Ⅳ. 결론

<참고문헌>

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