상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
158029.jpg
KCI우수등재 학술저널

제3자를 위한 계약의 재인식을 위한 시론

§539 KBGB lautet:

  • 65

§539. [Vertrag zugunsten Dritter](1) Ist dem einen Teil durch Vertag die Verpflichtung auferlegt, eine Leistung an einen Dritten zu bewirken, so kann der Dritte dem Schuldner gegenüber den Anspruch auf die Leistung unmittelbar durchsetzen. (2) Im Falle des Absatzes 1 entsteht das Recht dem Dritten erst dann, wenn er dem Schuldner gegenüber erklärt, daß er den ihm gebührenden Vorteil erlangen will. Der Wortlaut des §539 KBGB ist zu vergleichen mit §328 Abs.I BGB: §328 BGB Vertrag zugunsten Dritter (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einem Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Der Vertrag zugunsten Dritter ist nach KBGB zu definieren: ein Vertrag, wodurch dem Dritten das Recht[Gestaltungsrecht] entsteht, dem Schuldner gegenüber zu erklären, daß er den ihm gebührenden Vorteil erlangen will. Das vereinbart mit der bisherigen Definition vom Vertrag zungunsten Dirtter kaum. Und das im §540 KBGB geregelte Anforderungsrecht rechtfertigt diese Behauptung. Denn die Auslegung soll, ist das Gesetz anders, dem Gesetz eigene sein. Es ist theoretisch und in der Praxis dringend berufen, die Struktur des Vertrages zugunsten Dritter gemäss KBGB, vor alle dem §539 bzw. §540 zu rekonstruieren.

Ⅰ. 글을 시작하며

Ⅱ. 제3자를 위한 계약의 연혁과 비교개념

Ⅲ. 수익의 의사표시를 할 수 있는 권리

Ⅳ. 수익의 의사표시

Ⅴ. 관련문제: 제3자의 급부청구권과 해제 또는 무효⋅취소

Ⅵ. 글을 마치며

<참고문헌>

로딩중