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KCI우수등재 학술저널

불법원인 급부자의 불법행위 손해배상청구권 인정여부 재검토

Das Rezension über den Schadensersatzanspruch aus einer unerlaubte Handlung in der Leistung aus einem rechtswidrigen Grund

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Im koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuch erfährt die allgemeine Normierung der ungerechtfertigte Bereicherung, gemäß §741, ihre besondere Ausformung durch §746, welcher hinsichtlich der Leistung aus einem rechtswidrigen Grund folgende Regelung trifft. Ein Beweggrund für §746 ist, auf passive Weise Gerechtigkeit zu erhalten, indem man jemandem, der eine durch die Gesellschaft oder die Rechtsordnung unerlaubte Handlung begeht, den Schutz durch die Rechtsordnung entzieht. Zu erwähnen ist, daß dieser Grundgedanke nicht nur in Korea angewandt wird, sondern auch in vielen anderen Ländern seinen Niederschlag findet, in Gesetzestexten ebenso wie im richterlich entwickelten Recht. Wenn man aber annimmt, daß der Leistende rechtswidrig handelt, so führt einheitlichtlich dies zum Ausschluß der Rückforderung der ungerechtfertigten Bereicherung, gleichzeitig ergibt sich, daß die Leistung dem Empfänger reflektorisch zufällt. Und wenn der Grund der Mißbilligung nur einer Partei vorliegt, kann die Rückforderung erlauben oder ausschließen. Aber tatsächlich gibt es viele Fälle, in denen die Leistung aus einem rechtswidrigen Grund meist beiden Parteien gegenüber zum Grund für die Rechtswidrigkeit wird. Es kann dabei auch vorkommen, daß den Empfänger die größere Mißbilligung trifft. Dessenungeachtet besteht auch in diesen Fällen ein Unterschied zwischen dem Ausschluß der Rückforderung nur unter Mißbilligung des alleine Leistenden und der Billigkeit, die eine Grundidee der ungerechtfertigten Bereicherung ist. So wurde ersichtlich, daß §746 eine gänzlich andere Entwicklungs- geschichte besitzt als §103, welcher sittenwidrige Rechtsgeschäfte für nichtig erklärt. Dementsprechend gibt es keinen Grund, die Bedeutung der in §746 normierten Rechtswidrigkeit so auszulegen wie den Verstoß gegen die guten Sitten beziehungsweise gegen die soziale Ordnung in §103. Folglich muß die der koreanischen Rechtslehre, sowie die Judikatur, anmimmte Sitten-Ordnungslehre, im Hinblick auf die Angemessenheit der beschränkenden Auslegung in §746, aufgehoben werden. Der Grund dafür ist, daß der die Rückforderung des Leistenden fast schon ausschließende Effekt auf den Bereich der einfachen moralischen Anschauung oder des Verstoßes gegen die guten Sitten, bei welcher die sozial-sittliche Verwerflichkeit eine große Rolle spielt, beschränkt werden muß. Aber obwohl die Frage, an wen das Eigentumsrecht zurückfällt, wegen dieses Interesseverhältnisses der Parteien ein großes Problem ist, fällt die Begründung einer Entscheidung für den reflektorischen Effekt schwach aus. Selbst wenn man also von einer Leistung aus einem rechtswidrigen Grund spricht, fällt das Eigentum noch immer an den Leistenden zurück und man wird dies trotz des Ausschlusses des Bereicherungsanspruchs dahingehend auslegen müssen, daß der mit dem Eigentum verbundene Rückforderungsanspruch nicht betroffen ist. Aus diesem Grund, sollte der deliktischen Schadensersatzanspruch des Leistende der Leistung der rechtswidrigen Grund zugebilligt werden, auch wenn der Herausgabeanspruch des Leistenden abgelehnt wird. Danach sollte bei der Bemessung des Schadensbetrags das Mitverschulden des Leistenden berücksichtigt werden. Der Koreanische Oberste Gerichtshof hat jedoch zu Unrecht des Schadensersatzanspruchs nur wegen der Leistung der rechtswidrigen Grund, daß ohne Rücksicht, ob ein Delikt des Begünstigten begangen hat. Damit hat das Gericht einen wichtigen rechtlichen Gesichtspunkt verpasst und muß dies korrigiert werden.

Ⅰ. 서설

Ⅱ. 대상판결의 분석

Ⅲ. 쟁점의 논의경과 및 판결근거 검토

Ⅳ. 대상판결에 대한 비판적 근거 제시

Ⅴ. 결론 및 판결의 당부

<참고문헌>

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