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KCI우수등재 학술저널

動産善意取得의 問題에 關한 硏究

Probleme des gutgläubigen Erwerbs an beweglichen Sachen-im Hinblick auf die Übereignung des Eigentums durch Besitzkonstitut und Abtretung des Herausgabeanspruchs-

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Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen richtet sich im koreanischen Recht nach § 249 KZGB. Anders als das deutsche BGB enthält das koreanische BGB keine den §§ 933, 934 BGB entsprechenden Vorschriften. Diese Lücke hat der Oberste Gerichtshof mit seiner Rechtsprechung geschlossen: Wird zwischen den Parteien ein Besitzkonstitut vereinbart, so kommt ein gutgläubiger Erwerb nur dann in Betracht, wenn die Sache von dem Veräußerer an den Erwerber übergeben wird (OGH Urteil vom 25. 6. 2004, 2004 DO 1751). Wird das Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs übertragen und ist der nichtberechtigte Veräußerer mittelbarer Besitzer, so wird der Erwerber mit Abtretung des Anspruchs Eigentümer der Sache (OGH Urteil vom 26. 1. 1999, 97 DA 48906). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der gutgläubige Erwerber nicht geschützt, wenn ihm der unmittelbare Besitzer mittelbaren Besitz verschafft; hingegen wird er Eigentümer, wenn ihm ein (nur) mittelbarer Besitzer seinen Herausgabeanspruch abtritt. Dies zeigt, dass sich der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung an den Regelungen des deutschen Rechts (§§ 933, 934 BGB) eng angelehnt und orientiert hat. Der sog. Wertungswiderspruch zwischen § 933 BGB und § 934 1. Alt. BGB findet sich in der koreanischen Rechtsprechung wieder. Diese Untersuchung geht der Frage nach, ob die oben genannten zwei Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes mit dem geltenden koreanischen Recht in Einklang stehen. Um den Wertungswiderspruch näher zu beleuchten, werden die Entstehungsgeschichte der §§ 933, 934 BGB und der Meinungsstand im deutschen Schrifttum dargestellt. Die historische Auslegung führt zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber des deutschen BGB den Wertungswiderspruch bewusst in Kauf genommen hat. Unter Berücksichtigung der Parlamentsprotokolle hat der koreanische Gesetzgeber dagegen nur bei tatsächlicher Übergabe nach § 188 KZGB den gutgläubigen Erwerb des Eigentums in Betracht gezogen. Zudem hat er davon abgesehen, Vorschriften wie §§ 933, 934 BGB in das KZGB aufzunehmen. Folglich besteht nach der Konzeption des koreanischen Gesetzgebers kein Raum für den Wertungswiderspruch zwischen dem gutgläubigen Erwerb bei Besitzkonstitut und bei Abtretung des Herausgabeanspruchs.

Ⅰ. 問題提起

Ⅱ. 獨逸 聯邦大法院과 學界의 見解

Ⅲ. 占有改定을 통한 動産善意取得과 目的物返還請求權의 讓渡를 통한 動産善意取得

Ⅳ. 私見

Ⅴ. 結論

<참고문헌>

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