1. In dieser Arbeit wird die Rechtsstellung des Tieres im schweizerischen Recht untersucht. Drei Laender in Europa haben die Rechtsstellung des Tieres ins Zivilrecht vom 1988 bis 2002 Jahre aufgenommen. Die Rechtsstellung des Tieres wird durch das ‘Bundesgesetz ueber die Rechtsstellung von Tieren’ im Jahre 1988 zum erstenmal in das Zivilgesetzbuch in Oesterreich aufgenommen. Und als zweitene Zivilgesestzgebung darueber wird ‘das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im buergerlichen Recht’ in BRD im Jahre 1990 verkuendet. Der kerne Grundgendanke beider Gesetze ist ein ethisch-fundierter Rechtschutz zum Tier. Der Mensch soll also fuer das Tier als Mitgeschoepf und schmerzempfindenes Wesen die Verantwortung tragen. Im Jahre 2002 hat Schweiz den Grundgedanke und Hauptinhalt beider Gesetze im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Tieres rezipiert und weiter entwickelt. 2. Eine Grundsatzbestimmung, naemlich Art. 641a wird im Zivilgesetzbuch wie folgt neu gesetzgegeben: “Tiere sind keine Sachen. Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften”. Weiter werden verschiedene Bestimmungen im Zivilgesetzbuch(Art.482 Abs.4, Art.720a, Art.722 Abs.3, Art.728 Abs. 1, Art.729a, Art.934 ZGB), im Obligationenrecht(Art. 42 Abs.3, Art.43 Abs.1 OR) sowie im Schuldbetreibungs- und Konkusrecht (Art.92 Abs.2 SchKG) verbessert. Diese verschidenen Bestimmungen sind sehr konkret und klar fuer den Schutz des Tieres. Deswegen sind sie vernuenftsmaessige Gesetzgebung nach der Entsprechung der Zeit zu beurteilen. 3. Wegen der verschiedenen Gruenden sind Tierhalter immer mehr auch in Korea. Die Notwenigkeit zur Revision des KBGB ueber die Rechtsstellung des Tieres sei ein Strome der Zeit in koreanischen Buergern auch zu werden. Es gibt aber wenige Untersuchungen dazu in Korea. Die Verbesserungsarbeit sei m.E. nicht eine rechtstheoretische Frage, sondern ein rechtspolitisches Problem fuer den Schutz und die Sorge des Tieres. Deswegen ist sie nach dem Gesichtspunkt der Rechtspoltik zu entscheiden. Aus diesem Grund hat Verfasser einen Verbesserungsentwurf in anderer Zeitschrift vorgeschlagen. Zur Revision des KBGB ueber die Rechtsstellung des Tiers ist das schweizerische Recht ein gutes Modell zu werden. Insbesondere sind die Grundsatzbestimmung(Art.641a ZGB), Schadenersatzanspruch bei Verletzung und Toetung des Tieres(Art.42 Abs.3, Art.43 Abs.1 OR), Fundrecht(Art.720a, Art.722 Abs.3, Art.728 Abs. 1, Art.729a ZGB), Erbrecht (Art.482 Abs.4 ZGB) in Korea notwenig zu vergleichen.
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 동물의 법적 지위에 관한 입법례
Ⅲ. 스위스법상 동물의 법적 지위
Ⅳ. 한국의 동물의 법적 지위에 관한 시사점과 개정시안의 방향
Ⅴ. 맺음말
<참고문헌>