Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, schuldet er Ersatz der gezogenen sowie der unvernünftig nicht gezogenen Nutzungen. Das Rücktritts(folgen)recht, wie es in §§ 541 ff. KBGB normiert ist, verfolgt das Ziel, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wie er ohne den Abschluss des Vertrages bestehen würde(status quo ante contractum). Die Ausübung des Rücktrittsrecht ändert den Zweck des den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses. Bisher nicht erfüllte Primärleistungspflichten erlöschen. Die empfangenen Leistungen sind nach § 548 I KBGB zurückzugewähren. Darüber hinaus schuldet der Rückgewährschuldner nach § 548 II KBGB die Herausgabe gezogener Nutzungen. Ist der Rückgewährschuldner zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen außerstande, hat er hierfür nach §548 II KBGB, § 747 KBGB Werersatz zu leisten. Die Höhe des Nutzungsersatzanspruchs bemisst sich nach dem tatsächlichen Gebrauch der Sache durch den Käufer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer. Entscheidend ist die zeitanteilige lineare Werminderung der genutzten Sache. Nach der Zweikondiktionentheorie, sollten sich im Falle der Umwirksamkeit eines vollzogenen Austauschvertrages zwei selbständige Bereicherungsansprüche unabhängig voneinander gegenüberstehen, weil man sonst in einen Widerspruch zum Regelungsprogramm des Rücktrittsrechts der § 548 KBGB. Die herrschende neue Theorie versucht auf der Basis der Lehre vom faktischen oder fortwirkenden Synallagma zu begegnen. Die Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag wird gleichsam durch die quasi-vertraglichen Leistungsbeziehungen ersetzt. Der faktisch synallagmatische Austausch von Leistung und Gegenleistung mit seiner Risikoverteilung verlängert sich in das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis der Bereicherungsansprüche. Meiner Ansicht geht es vorrangig darum, das Recht der Leistungskondiktion und die Regelung des § 748 KBGB mit den Vorschriften und Wertungen des allgemeinen schuldrechts zu koordinieren und dabei im Ergebnis zugleich die Reichweite des Entreicherungseinwands zu verringern. Die empfangenen Leistungen sind nach nicht § 748 KBGB, sondern § 548 I KBGB zurückzugewähren im Falle der Umwirksamkeit des gegenseitiger Vertrag(teleologische Reduktion von § 748 KBGB).
Ⅰ. 들어가는 말
Ⅱ. 해제시 원상회복과 사용이익의 반환
Ⅲ. 해제시 원상회복과 급부부당이득과의 관계
Ⅳ. 맺음말
<참고문헌>