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KCI우수등재 학술저널

민법에서 채무자 아닌 제3자의 행위에 의한 채무변제제도의 연구

Leistung durch Dritte

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§ 469 KBGB kautet: (1) Die Leistung kann auch durch einen Dritten erbracht werden, es sei denn, daß ihrer Natur nach die Erfüllung durch Dritte unzulässig ist oder durch Abrede ausgeschlossen wurde. Ein Dritter kann auch die Leistung bewirken. Das gilt jedoch nicht, wenn die Erfüllung durch Dritte der Natur der Verbindlichkeit nach oder durch die Vereinbarung ausgeschlossen ist. (2) Ein Dritter, der kein Interesse an der Erfüllung der Schuld hat, kann die Schuld (Leistung) gegen den Willen des Schuldners nicht erfüllen (erwirken). Dementsprechend ist einem Dritten, der kein rechtliches Interesse an der Erfüllung der Schuld hat, verboten, gegn den Willen des Schuldners zu leisten. Dar면 folgt, daß § 469 Abs. 2 eine isolierte Insel bildet, denn andere Vorschriften erlauben die Leistung durch Dritten, mal schrankenlos unbeeinflußt von dem Schuldner, mal mit gelockerten Schranken. Die Drittleistung hat die Folge der Einsetzung des Leistenden in die Rechte des bisherigen Gläubigers gemäß §§ 480, 481 KBGB. Über die rechtliche Natur der Einsetzung ist des öftern der Forderungsübergang gesagt, aber von dessen Bedeutung schweigend: man hat die Natur der Eisetzung so zu interpretieren, daß der Forderung damit abgetreten wird, sei es durch den Vertrag, sei es gesetzlich(cessio legis): es ist also eine Art von Abtretung. Die letzte Frage ist nun, ob § 469 Abs.2 innerhalb des Zivilrechtssystems mit anderen Rechtsinstituten harmonisiert werden kann. Im KBGB sind viele Institute wie Bürgschaft, Abtretung, Schuldübernahme, Novation usw. beinhalten, die unabhängig von dem Willen des Schuldners auch die Funktion der Drittleistung tragen aber in sich voneinander abweichenden Ausgleichsanspruch kennen. Um daraus folgende unvermeidbare Konkurrenz zu vermeiden, hat man mit dem Ausgleichsanspruch zu beginnen.

Ⅰ. 문제의 소재

Ⅱ. 제3자의 채무변제와 그 효과 -제469조 2항의 입법취지와 관련하여-

Ⅲ. 제3자의 변제기능을 담당하는 민법제도

Ⅳ. 결론에 갈음하여

참고문헌

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