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Abgrenzung der Schadensarten und Aufwendungsersatz

Die Schuldrechtsreform des Jahres 2002 hat die Systematik des deutschen Leistungsstörungsrechts äußerlich stark verändert. Es existiert nun in Gestalt von § 280 Abs. 1 BGB eine Grundnorm der Haftung des Schuldners. Danach hat dieser im Falle einer „Pflichtverletzung“ den „hierdurch entstehenden Schaden“ zu ersetzen. § 280 BGB regelt aber in seinen weiteren Absätzen 2 und 3 Schäden wegen Verzögerung der Leistung (Abs. 2) und Schäden statt der Leistung (Abs. 3) eigenständig.Der Beitrag befasst sich mit der Klärung dieser wichtigen Begriffe. Er zeigt auf, dass das deutsche Leistungsstörungsrecht mit dieser Differenzierung auch nach der Reform des Jahres 2002 die traditionelle Unterscheidung zwischen Unmöglichkeit der Leistung und Verzögerung der Leistung (Verzug) fortführt. Auch die Rechtsinstitute der culpa in contrahendo (c.i.c.) und der positiven Forderungsverletzung (pFV) bleiben erhalten. Sie werden lediglich in ihrem Ausgangspunkt im Begriff der Pflichtverletzung integriert. Neu ist allerdings die durch § 284 BGB eingeführte Möglichkeit, statt des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und die sich wegen des Ausbleibens oder der Mangelhaftigkeit der Leistung als vergeblich erweisen. § 284 BGB kodifiziert nicht etwa eine Regelung, die bereits vorher von der Rechtsprechung praktiziert wurde, sondern stellt eine sehr nützliche Neuerung dar, die Aufwendungen ersetzbar macht, die keinen Schaden darstellen können oder bezüglich derer der Nachweis eines Schadens für den Gläubiger schwierig war.

A. Abgrenzung der Schadensarten

Ⅰ. Einführung

Ⅱ. Inhalt und Reichweite der Begriffe

B. Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB

Ⅰ. Einführung und Rechtslage vor der Schuldrechtsmodernisierung

Ⅱ. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Aufwendungsersatzanspruchs

참고문헌

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