상세검색
최근 검색어 전체 삭제
다국어입력
즐겨찾기0
158042.jpg
KCI우수등재 학술저널

법인 아닌 재단의 법률관계

Das Rechtsverhältnis der nichtrechtsfähigen Stiftung

  • 7

Das Koreanische BGB (KBGB) enthält keine Regelungen über die nichtrechtsfähige Stiftung. Unter einer nichtrechtsfähigen Stiftung versteht man aber die Übertragung von Vermögenswerten an eine natürliche oder juristische Person (Stiftungsträger) mit der Maßgabe, diese Werte auf Dauer zur Verfolgung der vom Stifter festgelegten Zwecke zu nutzen und als ein von dem übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes Sonder-vermögen zu verwalten. Da sich auch die unselbstständige Stiftung durch eine nicht verbandsmäßige Struktur und das Ziel nachhaltiger Zweckverfolgung auszeichnet, ist sie nach h. M. Stiftung im Rechtssinne. Jedoch anders als die rechtsfähige Stiftung, die als juristische Person mit Hilfe des Stiftungsvermögens und durch den dazu berufenen Stiftungsträger den vom Stifter besimmten Stiftungszweck verfolgt, ist die nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt. Dies bedeutet, dass die Stiftung weder Trägerin eigener Rechte noch eigener Pflichten ist, d.h. beide Elemente, die eine juristische Person nach koreanischem Recht ausmachen, fehlen. Zubeachten ist allerdings, dass in Korea die nichtrechtsfähige Stiftung eintragungsfähig (§ 26 GBO) und parteifähig ist (§ 52 ZPO). Damit wird die nichtrechtsfähige Stiftung in Korea eine Teilrechtsfähigkeit hat, was im deutschen zivilrechtlichen Diskussion abgelehnt wird. Die h. M. und Rechtsprechung wollen die Vorschriften KBGB, die auf die rechtsfähige Stiftung anwenden werden, auf sie analog Anwenden. Dieser Beitrag soll die Problematik näher untersucht werden.

Ⅰ. 들어가며

Ⅱ. 독 일

Ⅲ. 일본 및 한국

Ⅳ. 비판적 검토 및 사견

Ⅴ. 나오며

참고문헌

로딩중