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부당사무관리 및 부진정(準)사무관리와 부당이득과의 관계

Eine Besinnung auf das Verhältnis zwischen ungerechtfertigte Bereicherung und unberechtigte(unechte) Geschäftsführung ohne Auftrag- Betrachtung des ungerechtfertigte Bereicherung Tatbestände und Rechtsfolgenverweisung

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Demjenigen, der gemäß §§ 734 ff. KBGB “ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenübersonst dazu berechtigt zu sein”, der darüber hinausgehende Gewinn aus der Geschäftsbesorgung steht wegen deren fremdnütziger Zwecksetzung als wirtschaftlich Vertretung allein dem Geschäftsherrn zu(§§ 738, 684 KBGB). Liegen die Voraussetzungen des § 734 KBGB nicht vor (berechtigte Geschäftsführung), kann der berechtigte Geschäftsführers vom Geschäftsherrn nach § 741 KBGB herausverlangen, was dieser durch die Geschäftsführung erlangt hat, und zwar nach den Vorschschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigte Bereicherung(condictio ob rem). Behandelt jemand ein fremdes Geschäf als sein eignes, obwohl er weiß, daß er nicht dazu berechtigtist(unechte Geschäftsführung: Geschäftsanmassung), so kann der Geschäftsherr die sich nicht als Geschäftsführung, sondern als Ungerechtfertigte Bereicherung Ansprüche. estützt wird der Ungerechtfertigte Bereicherung Zweck durch die klar geäußerte Absicht der Gesetzesverfasser, die jedenfalls von einer vollständigen Bereicherungsabschöpfung ausgingen. Eine unechte Geschäftsführung (Geschäftsanmassung) ist nämlich regelmäßige Folge der condictio ob rem. Aus dem bisher Dargelegten ergibt sich auch, dass die Auffassung, nach der Anspruch des Geschäftsherrn nicht auf vollständigen Bereicherungsabschöpfung, sondern nur auf einen die Bereicherung des Geschäftsherren begrenzten Schadens geht, nicht zu halten ist.

Ⅰ. 들어가는 말

Ⅱ. 부당사무관리와 부당이득과의 관계

Ⅲ. 부진정사무관리(준사무관리)와 부당이득과의 관계

Ⅳ. 맺음말

참고문헌

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