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KCI우수등재 학술저널

민법 제763조에 의한 채무불이행 책임규정의 불법행위 책임에의 준용의 입법적 타당성

Die gesetzgeberische Richtigkeit der entsprechenden Anwendung von den Voschriften der vertraglichen Schadensersatzhaftung auf die deliktische Haftung nach dem § 763 KBGB

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Anlässlich der seit 2009 durchführenden koreanischen Gesetzbuchreformarbeit geht es bei dem vorliegenden Aufsatz darum, ob die Vorschrift des § 763 KBGB, wonach die Vorschriften der schuldrechtlichen Nichterfüllungshaftung auf den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungen entsprechend anzuwenden sind, nach dem gesetzgeberischen Gesichtspunkt weiterhin durchhaltbar ist. Die gültigen Vorschriften lauten wie folgt. § 763 KBGB [Anzuwendende Vorschriften] Auf den Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlungen sind die Vorschriften der §§ 393, 394 und des § 399 entsprechend anzuwenden. § 393 KBGB [Umfang des Schadensersatzes] ① Die Höhe des Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann den Betrag nicht überschreiten, der unter gewöhnlichen Umständen entstehen würde. ② Für den infolge eines außergewöhnlichen Umstandes entstehenden Schaden ist der Schudner nur dann verantwortlich, wenn er diesen Umstand kannte oder kennen musste. § 396 KBGB [Mitwirkendes Verschulden des Gläubigers] Ist der Gläubiger für die Nichterfüllung mitverantwortlich, so hat das Gericht bei der Entscheidung über die Verantwortung für die Nichterfüllung sowie über den Umfang des Schadensersatzes dem Verschulden des Gläubigers Rechnung zu tragen. § 765 KBGB [Antrag auf Minderung des Ersatzbetrages] ① Wer nach den Vorschriften dieses Abschnitts zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann die Minderung des ihm obliegenden Schadensersatzbetrages bei Gericht beantragen, wenn der Schaden nicht aus einem auf seinem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhenden Grunde entstanden ist oder wenn sein angemessener Unterhalt durch die Ersatzleistung erheblich gefährdet wird. ② Im Falle des Absatzes 1 kann das Gericht auf Antrag den Ersatzbetrag mit Rücksicht auf die Vermögenslage des Geschädigten und Antragstellers sowie auch auf die Verursachung des Schadens auf eine angemessene Geldsumme herabsetzen. Aufgrund der rechtsvergleichenden, dogmatischen Untersuchung gelangt die vorliegende Arbeit zum folgenden Ergebnis: zunächst, empfehlenswert ist, die entsprechenden Anwendung der Vorschriften der vertraglichen Schadensersatzhaftung auf die deliktische Haftung nach dem § 763 nach wie vor zu bewahren. Zweittens, die Arbeit spricht dafür, den zu ersetzenden Schaden nach der typisierenden Unterscheidung, nämlich je nach dem gewöhlichen oder aussersewöhnlichen Schaden zu beurteilen. Trotz der literalisch breiten Kritik is die typisierende Annährungsweise wegen der differenzierenden Aufbürdung der Diskurs-, bzw. Beweislast eines ersetzbaren Schadens je nach dem Schadenstypus dazu wegen der Hilfebereitschaft zur Durchschaubarkeit eines zu ersetzenden Schadens weiter hin zu bewahren. Nicht zuletzt schliesse sich der vorliegende Aufsatz nicht darauf an, die Vorschrift eines mitwirkenden Verschuldens eines Ersatzberechtigten in Richtung auf die grosszügigen Anwendungsmöglichkeit auf die Fälle worin ein Schaden sich nicht auf einen Mitverschulden eines Geschädigter selbst, sondern z.B. auf seine körperliche Eigenheit usw. beruht, erweiterend zu reformieren.

Ⅰ. 민법 제763조 준용규정에 관한 입법론적 고찰의 필요성

Ⅱ. 민법 제763조 준용규정 방식의 입법적 적절성

Ⅲ. 불법행위에 따른 손해배상의 범위와 민법 제393조 준용의 적절성

Ⅳ. 과실상계 규정의 확대 등 공평한 손해 분담을 위한 일반 책임경감 규정의 신설 여부

Ⅴ. 맺는 말

참고문헌

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