Die Regelungen über die Leistungsstörungen im koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuch („BGB“ im Folgenden) sind seit 2010 von der Kommision zur Reform des BGB, die im Februar 2009 eingesetzt wurde, erarbeitet. Dafür ist ein Unterausschuss von ihr (jeweils im Jahr 2010 (in der 2. Kommissionsperiode) als der 2. Unterausschuss, in 2011 (in der 3.) als der 4. und in 2012 (in der 4.) als der 3. genannt) zuständig gewesen. Einige Mitglieder sind zwar gegen neue ersetzt worden, der Vorsitzende (Autor) ist jedoch während der gesamten Arbeit im Amt geblieben, so dass ihre Erarbeitung ständig und mit Konsequenz konnte durchgeführt werden. Die einzelnen Vorentwürfe des Unterausschusses wurden in der aus Vorsitzenden der 6 Unterausschüssen bestehenden Sitzung beraten. Die wichtigsten Einzelheiten des beschlossenen Entwurfs sind hier aufzulisten: § 386 2 im Entwurf („E“ im Folgenden) ordnet an, dass der Gläubiger berechtigt ist, von dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung zu fordern; Gemäß § 388 2 E entsteht im Falle der Schlechtleisutng dem Gläubiger ein Anspruch auf Nacherfüllung; § 389 E behaltet nur Abs. 1 § 389 des geltenden BGB bei, um Abs. 2 bis 4 aufzuheben; § 390 E ist nur wörterlich überarbeitet worden; § 394 E hält den Grundsatz „Schadensersatz in Geld“ fest, lässt jedoch ausnahmsweise in angemessenem Maße „Schadensersatz statt der Leistung“ zu; § 395 E erweitert bei Schadensersatz statt der Leistung den Umfang der Fälle, in denen die Fristsetzung entbehrlich ist. Dabei sind die Verweigerung der Leistung durch den Schuldner sowie die Schlechterfüllung zur neuen Regelung gekommen; § 369 E ist entsprechend dem Stand der Lehre und Rechtsprechung modifiziert worden; § 397 E hat den Wortlaut des Abs. 1 Satz 2 mit Rücksicht auf die Rechtsprechung geändert; § 398 E hat in Hinsicht auf die Vertragsstrafe seine Regelung geändert. Für die Reform des Bürgerlichen Gesetzbuches haben davon vor allem §§ 388 2, 395, 386 2 im Entwurf erhebliche Bedeutung.
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 위원장단 회의에서 일단 확정된 개정시안
Ⅲ. 결어
참고문헌