Bei der Nichtigkeit der öffentlichen Versteigerung bezahlt Käufer dem Gläubiger des Versteigerers den Versteigerungserlös. Nach der Rechtsprechung bei der Nichtigkeit der öffentlichen Versteigerung solle Käufer unmittelbar beim Gläubiger kondizieren dürfen. Denn der Versteigerer sei durch die Zuwendung des Käufers nicht bereichert. Daher müsse Versteigerer von der Rückabwicklung unberührt bleiben. Freilich müsse man dann auch eine Tildungswirkung der von Käufer bewirkten am Gläubiger auf eine etwa bestehende Forderung Gläubiger-Versteigerer leugnen. Wenn aber der Kausalverhältnis nämlich Versteigerung nichtig ist, soll die Kondiktion unzweifelhaft zwischen den Partnern dieses Verhältnisse, also Versteigerer-Käufer erfolgen. Die Kondiktion findet regelmäßig bloß zwischen den Partnern des fehlerhaften Kausalverhältnisses statt. Wenn der Käufer soll unmittelbar beim Gläubiger kondizieren dürfen, soll er die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern können.
Ⅰ. 서 론
Ⅱ. 경매의 법적 성질
Ⅲ. ‘경매의 무효’라는 개념을 인정할 수 있는가의 문제
Ⅳ. 경매대금의 반환의무자의 확정의 문제
Ⅴ. 판례와 같이 매각대금의 반환의무자를 채권자로 보는 경우 소유권이전등기말소등기의무와 배당금반환의무의 동시이행관계
Ⅵ. 결 론
참고문헌