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共同不法行爲의 성립요건

Voraussetzungen der Mittäterschaft

In § 760 I KBGB ist geregelt, daß jeder Teilnehmer dem Geschädigten für den vollen Schaden verantwortlich ist, wenn mehrere Personen eine unerlaubte Handlung gemeinschaftlich begehen. Anders als § 750 KBGB, der eine Generalklausel für Deliktsrecht ist, ist im Fall des § 760 I KBGB jeder für den aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schaden im vollen Umfang als Gesamtschuldner verantwortlich. Nicht alle von mehreren Personen begangene unerlaubte Handlungen können aber dem § 760 I KBGB subsumiert werden. Es hängt vielmehr davon ab, was unter dem Begriff der Gemeinsamkeit des § 760 I KBGB zu verstehen ist. Wenn sich mehrere Personen nicht in Mittäterschaft im Sinne des § 760 I KBGB befinden, gilt für diese Form der unerlaubten Handlung nicht § 760 I KBGB, sondern § 750 KBGB. Hier trägt jeder der Beteiligten Ersatzpflicht nur für den Schaden, der aus seinem eigenen Handeln resultiert ist. Eine solidarische Haftung kommt nicht in Betracht. Das bedeutet für den Geschädigten, daß er den von einzelnen Beteiligten verursachten Schaden jeweils beweisen und von jeden Beteiligten Ersatz verlangen soll. Falls einer der Beteiligten unbemittelt wäre, könnte der Geschädigte leer ausgehen. Daraus läßt sich entnehmen, daß der Begriff der Gemeinsamkeit in § 760 I KBGB klargestellt werdn muß, weil das für den Schutz der Geschädigten und die Haftung der Schädiger ausschlaggebend ist. In bezug auf der Gemeinsamkeit ist bekanntlich darum gestritten, ob subjektiven oder objektiven Kriterien der Vorrang zu geben ist. Für die Mittäterschaft ist nach der Lehre der subjektiven Gemeinsamkeit eine subjektive Gemeinsamkeit unter den mehreren Personen notwendig, während die Lehre der objektiven Gemeinsamkeit eine objektive Gemeinsamkeit unter den Handlungen der mehreren Personen als genügend sieht. Gegen die erste Lehre wendet sich, daß sie den Anwendungsbereich des § 760 I KBGB zu eng eingrenzt. Problem der zweiten Lehre ist, daß sie die Mittäterschaft umfangreicher als die erste Lehre anerkennt, aber zwischen der subjektiven und objektiven Gemeinsamkeit keinen Unterschied macht. Meines Erachtens sind die Probleme der beiden Lehren auf das ungenaue Verständnis für den Sinn des § 760 I KBGB zurückzuführen und ist die Mittäterschaft sowohl im Fall der subjektiven als auch der objektiven Gemeinsamkeit anzuerkennen. In beiden Fällen sind nur die Funktion des § 760 I KBGB und die Voraussetzungen anders. Der Zweck und die Funktion des § 760 I KBGB sind, daß die Verletzten im starken Maß zu schützen sind, indem mehreren Personen schwerere Haftung als im Fall des § 750 KBGB aufzuerlegen ist, wenn sie zusammenwirkend einen Schaden verursacht haben. Das bedeutet, daß § 760 I KBGB eine Sonderregelung von allgemeinen Grundsätzen des § 750 KBGB ist, wonach jeder nur für denjenigen Schaden haftet, den er in schuldvoller Weise verursacht hat, und in Konkurrenz der Handlung des Täters und der anderen Ursachen die Anteilshaftung für den gerechten Schadensausgleich in Rechnung zu tragen ist. Diese Grundsätze werden bei der Mittäterschaft wie folgt umgestaltet: Wenn eine subjektive Gemeinsamkeit unter den mehreren Tätern vorliegt, ist jeder Tatbeteiligter für den eingetretenen Schaden auch dann verantwortlich, wenn er die letztlich zur Schädigung führende Handlung nicht selbst begangen hat. Wenn dagegen nur eine objektive Gemeinsamkeit unter den Handlungen der mehreren Personen vorliegt, ist jeder Tatbeteiligter für den ganzen Schaden gesamtschuldnerisch verantwortlich, unabhängig von dem Tatbeitrag des anderen. Auf diese Überlegungen hin sind die Voraussetz

Ⅰ. 머리말

Ⅱ. 共同不法行爲의 성립요건에 관한 학설과 판례의 입장

Ⅲ. 종래의 학설의 문제점

Ⅳ. 제760조 제1항의 제도적 의의 재검토

Ⅴ. 共同不法行爲의 成立要件 재검토

Ⅵ. 요약 및 맺는 말

참고문헌

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