Die Tendenz von der Testamentsauslegung im römischen Recht kann mit dem Stichwort “von verba zu voluntas zusammengefaßt werden. Es hängt eng mit der Wandlung von den Testamentsformen im römischen Recht zusammen. In der altrömischen Periode hat es keinen Raum für die Auslegung gegeben, weil die Wirkung und der Inhalt von der testamentum per aes et libram in dieser Zeit völlig davon abgehängt hat, ob ein formrichtigen Akt abgegeben worden sein. Das Testament durch Schreiben wird möglich erst in der vorklassischen Zeit, so daß die Auslegung im Vordergrund stehen geworden ist. Die Juristen dieser Zeit haben nicht nur das Wort vom Tesament und die einige Topoi, wie favor heredis oder favor uxoris, als Auslegungskriterien herangezogen, aber auch den Willen des Testators unter dem Einfluß von griechischen Rhetorik, was zeigt der berühmte Fall des causa Curiana. Der Wille des Erblassers hat in der klassischen Zeit eine feste Position als Auslegungskriterium erobert, indem die Formzwang von der Testament sich durch testamentum militis sowie bonorum possesseio erleichtert hat und die freien Verfügungen des Nachlasses sich durch codicillus sowie fideicommissum ermöglicht hat. In dieser Zeit haben auch einigen neuen Topoi mit der sozialen und wirklichen Wandlungen eingetreten, wie favor testamenti, favor libertatis und favor heredum legitimorum. Der Fall des heredis institutio ex re certa oder der Freilassung zeigt, wie dir Juristen dieser Zeit gegebenenfalls die verschiedenen Auslegungskriterien benutzt haben. In der nachklassischen Zeit hat der Wille des Testator schließlich den Rahmen der Testamentsauslegung beherrscht. Es beruht sowohl auf die Rechtsnatur von dem Testament als das einseitige und unentgeltliche Rechtsgeschäft, als auch auf die zunehmende Gedanke von den Testamentsformen als Schutzformen anstatt der Wirkformen.
Ⅰ. 머리말
Ⅱ. 古로마시대
Ⅲ. 共和政後期 시대 : 前古典期 시대
Ⅳ. 元首政 시대 : 古典期 시대
Ⅴ. 專主政 시대 : 後古典期 시대
Ⅵ. 결론 - 현대법으로의 계수
참고문헌