Hämophilie ist eine Erbkrankheit, bei der die Blutgerinnung gestört ist. Es gibt im engeren Sinne zwei bekannte Formen der Hämophilie. Patienten mit Hämophilie A haben entweder gar keinen oder zu wenig Gerinnungsfaktor VIII im Blut, der für eine wirksame Gerinnung notwendig ist. Hämophilie B ist eine durch den Mangel an Blutgerinnungsfaktor IX verursachte Blutungsstörung, die im Englischen auch als christmas disease bezeichnet wird. Zur Zeit ist jedenfalls klar geworden, daß das Retrovirus HIV durch Blutprodukte übertragen wird. Zu Beginn der 1980er Jahre traten weltweit Infektionen durch HIV-kontaminierte Blutprodukte auf. Die meisten der weltweit vertriebenen HIV-kontaminierten Blutprodukte stammten aus den USA. In den USA selber wurden in den späten 1970er bis Mitte der 1980er Jahre etwa 50 % der Hämophilen mit HIV infiziert, insgesamt circa 10.000 Menschen. In Korea ist die Infektionsrate mit HIV vergleichsweise gering. So wurde in Korea 2009 die Wahrscheinlichkeit einer HIV-Infektion über Blutkonserven auf 17 Hämophilie-Patienten geschätzt. Alsbald nach Bekanntwerden dieser Tatsachen wurden in der Wissenschaft die Fragen der Haftung für HIV-kontaminierte Blutprodukte behandelt. In diesem Rahmen wurde zunächst die Produkthaftung nach KProdukhaftungsgesetz, die Verschuldenshaftung nach §750 KBGB erörtert. Noch gibt es Fragen der Gewährleistungshaftung und Haftung von Mangelfolgeschaden nach Kaufvertrag, Haftungsfragen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Dabei sind insbesondere der kausale Zusammenhang zwischen HIV-Infektion und Blutprodukten und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen einer HIV-Infektion durch Blutprodukte zu beachten. Seit Jahrzehnten sind koreanische Gerichte mit tragischem Fall von HIV-Infektionen infolge der Verabreichung kontaminierter Blutprodukte befasst. Endlich am 29 September 2011 entschied der Koreanische Gerichtshof den Fall für HIV-kontaminierte Blutprodukte. Die Entscheidung verschärft die Haftung für kontaminierte Blutprodukte durch eine bemerkenswerte Kombination von Beweiserleichterungen zu Gunsten des Geschädigten. In seinem neuen Urteil billigt der Koreanische Gerichtshof - in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung - dem HIV-Infizierten zunächst einen Beweis des ersten Anscheins zu, dass Infektionsquelle die verabreichten Blutprodukte sind, wenn der Infizierte oder der vom Infizierten weiter angesteckte Familie weder zu den HIV-gefährdeten Risikogruppen gehören, noch nach der Art ihrer Lebensführung einer gesteigerten Infektionsgefahr ausgesetzt sind und feststeht, dass zumindest eines der verabreichten Blutprodukte HIV-verseucht war.
Ⅰ. 서론
Ⅱ. 혈우병 및 에이즈와 관련한 기초지식
Ⅲ. 혈액제제의 결함에 의한 제조물책임
Ⅳ. HIV에 감염된 혈액제제의 판매에 따른 하자담보책임
Ⅴ. 혈액제제의 투여에 따른 설명의무의 위반
Ⅵ. 혈액제제와 HIV감염 사이의 인과관계
Ⅶ. 혈액제제에 의한 HIV감염에 따른 손해배상청구권의 소멸시효
Ⅷ. 결어
참고문헌