Die Hypothek stellt eine Forum der Kreditsicherheiten dar, bei welcher der Gläubiger seine Geldforderung im Fall ihrer Nichterfüllung aus dem belasteten Grundstück im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben kann. Vor der Pfandreife kann es nur darauf ankommen, dem Hypothekengläubiger die Sicherheit zu erhalten. Es muß also eine Wertminderung des Grundstücks durch seine Verschlechterung vermieden werden. Ist infolge einer Verschlechterung des Grundstücks die Sicherheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger von dem Eigentümer die Beseitigung der Gefährdung verlangen(KBGB §§370,214). Aber ob eine Gefährdung der Sicherheit vorliegt oder der Grundstückswert sogar sinkt ist im Einzelfall zu prüfen, und dann kann gegebenfalls anders geurteilt werden. Deshalb in der Praxis der Kreditsicherung erhält der Hypothekengläubiger das Erbbaurecht an demselben Grundstück, um die wertbeständige Erhaltung der Sicherheit zu bezwecken. Hier handelt es sich um Wirkung und Erfolg dieses Erbbaurechts. Die höchstrichterliche Rechtsprechung handelt dieses als wirksam, während die Auffassungen noch geteilt sind. Die Vereinbarung über das Erbbaurecht ist keine Scheinerklärung(KBGB §108), denn es die übereinstimmenden Willenserklärungen vom Erbbaurecht geben und die Parteien die entsprechende Rechtswirkung herbeiführen wollen. Der ökonomische Zweck zur Sicherung des Werts der Hypothek kann grundsätzlich nicht die Wirkung des Erbbaurechts beeinträchtigen. Ein Erbbaurecht, das zwar ernstlich gewollt ist aber für die Sicherheit der Hypothek bestellt wird, ist nicht nichtig, sondern gilt durch Einigung und Eintragung als selbständiges Sachenrecht. Die Hypothek erlischt, wenn der Gläubiger daraus in der Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangt, der Schuldner freiwillig zahlt, oder der Gläubiger auf die Hypothek verzicht. Damit erlischt das Erbbaurecht auf Grund der Auslegung der Vereinbarung, nicht von Akzessorität wegen.
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 판례에서 나타나는 지상권의 또 다른 기능
Ⅲ. 담보를 위하여 지상권을 설정하는 원인
Ⅳ. 담보를 위한 지상권의 효력과 효과
Ⅴ. 결론
참고문헌
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