Wucher bezeichnet das Angebot einer Leistung zu einer deutlich überhöhten Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation des Vertragspartners. In Korea ist das Verbot des wucherischen Geschäfts vom römischen Recht über BGB in Deutschland überliefert. Sie stammen aus der laesio enormis des römischen Rechts, die am Ende der klassischen Periode entwickelt wurde. Mit der fortschreitenden Geldentwertung im Laufe des 3.Jh. n.Chr wurde die freie Preisgestaltung immer problematischer. Der Codex Iustinianus hat diese Regelung überliefert und weiter entwickelt. Das Verbot des wucherischen Geschäfts in Deutschland ist von dem »laesio enormis« im römischen Recht überliefert. In die Stadt- und Landrechte der Zeit nach dem Erlaß der Reichskammergerichtsordnung von 1495 hat die »laesio enormis« in erstaunlich hohem Maße Eingang gefunden. Im frühen 16. Jahrhundert hat sich die Idee der »laesio enormis«dann in Deutschland schon weitergehend durchgesetzt. Aber im 16. und 17. Jahrhundert war es nicht unproblematisch, wie das Vorliegen einer »Verletzung über die Hälfte« genau zu bestimmen sei. Im 1880 wurde ein neues Wuchergesetz für das deutsche Reich erlassen. Schließlich wurde das wucherische Geschäft 1896 im §138 II BGB geregelt. Das wucherische Geschäft ist ein Sonderfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts. Es wucherische Geschäft setzt objektiv ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus. Subjektiv erfordert §138 II, dass der Wucherer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder die erheblich Willenschwäche eines anderen ausbeutet. Im koreanischen bürgerlichen Gesetzbuch (KBGB) ist das »Unlautere Rechtsgeschäft« (s.g. wucherisches Geschäft) im § 104 geregelt: „Nichtig ist auch ein Rechtsgeschäft, das wegen der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen vorgenommen wird, wenn infolgedessen Leistung und Gegenleistung im erheblichen Mißverhältnis stehen.“ Das wucherische Geschäft setzt objektiv ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung voraus. Als subjektive Voraussetzung fordert das KBGB §104, die Notlage, den Leichtsinn und die Unerfahrenheit. Eine Notlage liegt vor, wenn wegen einer augenblicklichen dringenden, meist wirtschaftlichen Bedrängnis ein zwingendes Bedürfnis nach Sach- oder Geldleistungen besteht. Unerfahrenheit bedeutet den Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Leichtsinn besteht, wenn jemandem (meist infolge einer Verstandesschwäche) in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder die beiderseitigen Leistungen und die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts richtig zu bewerten. Es ist strittig, ob sich der Wucher einer Sache bewusst sein muss. Weil da für die „Ausbeutung„ regelt nicht. Der Wucherer muss nicht nur das auffällige Missverhältnis der vereinbarten Leistungen, sondern auch die Notlage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit des Vertragspartners kennen. Rechtsfolge des Wuchers ist die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Nach dem Wortlaut des KBGB §104 ist nicht nur das Verpflichtungsgeschäft, sondern auch das Verfügungsgeschäft nichtig. Ich denke daran, dass der Wucherer die Notlage, den Leichtsinn oder Unerfahrenheit des Vertragspartners bewusst muss, obwohl KBGB “Ausbeutung” erwähnt nicht.
Ⅰ. 서설
Ⅱ. 연혁 및 입법례
Ⅲ. 民法 第104條 不公正한 法律行爲의 要件論
Ⅳ. 結語
참고문헌