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KCI우수등재 학술저널

불법행위에 대한 금지청구권 규정의 신설 제안

Vorschlag zur allgemeinen bürgerlichrechtlichen Einführung eines deliktischen Beseitiguns- bzw. Unterlassungsanspruchs

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Bei dem Absatz geht es um den Anspruch zur Beseitigung und Unterlassung der Verletzung von Rechtsgütern, besonders um seine gesetzgeberische Neuschöpfung. Dabei setzt die rechtsvergleichende Untersuchung an, wobei sich die Folgenden ergeben: (1) die Judikatur der untersuchten Staaten hat bis jetzt über die geschriebenen Regelungen hinaus den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch entwickelt, um den präventiven Schutz von Rechtsgütern zu erhöhen. (2) Der Schutzbereich des Beseitigungsund Unterlassungsanspruchs beschränkt sich nicht nur auf den absoluten Recht wie das Eigentum, das persönliches Recht, die immateriallen Rechte, sondern auch enthaltet den Schutz von vertraglicher, schuldrechtlicher Position und vor unerlaubten, unlauteren Wettbewerbsbeshinerungen. (3) Zur Voraussetzung des Anspruchs sind erforderlich die Verletzungshandlung, ihre Rechtwidrigkeit und die Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr, doch kein Verschulden. (4) Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch beinhaltet die negative Unterlassung der Verletzungshandlung und dazu die positiven Handlungen als Neenpflicht zum Unterlassungsanspruch. Die koreanische Rechtswissenschaft und -praxis hat bislang dazu gezögert, zum präventiven Schutz von schuldrechtlicher Position und reinen Vermögenschäden den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch zu bejahen. Doch die Situation ändert sich, seitdem die höchstrichterliche Rechtssprechung hat endlich im letzten Jahr den Anspruch angenommen, und zwar fast im Einklang mit den oben skizzierten rechtsvergleichenden § 766-2 [Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch] ① Derjenige, der wegen der rechtswidrige Handlung von anderem den Schaden erlitten hat oder davor steht, kann dem Anderen die Beseitigung und Unterlassung von der schädigenden Handlung fordern, wenn der Schaden von dem Ersatzanspruch nicht genügend wiedergutzumachen ist und die Beseitigung und Unterlassung von der Verletzungshandlung für verhältnismäßig gehalten werden kann. ② Wenn es zur Erreichung der Beseitigung und Unterlassung im 1. Absatz nötig ist, kann der Geschdigte bzw. der zur Schädigung Bevorstehende die Beiseitigung der zur Schädigung zu benutzenden Sache und weitere erforderliche Handlungen fordern.

Ⅰ. 법익침해의 사전적·예방적 구제의 필요와 현재의 법 상황

Ⅱ. 금지청구권에 관한 비교법적 고찰

Ⅲ. 법익침해에 대한 금지청구권의 이론적 정당화와 규율내용의 형성

참고문헌

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